Gestohlenes Fahrzeug gutgläubig gekauft und restauriert
April 28, 2014 | 30,00 EUR | beantwortet von Daniel Hesterberg
Guten Tag ich habe im Herbst 2013 eine alte nicht funktionstüchtige Vespa gekauft. 1250.- Euro .Mit dem Verkäufer schloss ich einen schriftlichen Kaufvertrag ab in dem stand,daß er Eigentümer ist und die Papiere verloren gegangen sind !
darauf restaurierte ich die Vespa komplett ca 3000.- Euro Kosten ohne Kaufpreis ... beim Zulassen des Fahrzeugs stellte Die Zulassungsbehörde fest das es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelt ....Sofort brachte ich das Fahrzeug zu der örtlichen Polizei.... das Fahrzeug wurde beschlagnahmt . Die Polizei stellten den Eigentümer fest . Der Eigentümer bleibt wohl Eigentümer ?
Was passiert mit meinen neu eingebrachten Teilen wie z.B Lack Motorüberholung usw wenn ich mich mit dem Eigentümer nicht über einen Kaufpreis eineigen kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie haben die Sache nach meinem Dafürhalten leider nicht gutgläubig erworben und sind damit nicht Eigentümer.
§ 932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten - schreibt nämlich dazu vor:
\"Durch eine [...] Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er [...] das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.
[...] Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.\"
Letzteres ist hier aber anzunehmen, weil die Papiere fehlten.
Nach Auffassung der Rechtsprechung handelt derjenige grob fahrlässig, der sich beim Kauf eines Gebrauchtwagens die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen und übergeben lässt.
Sie haben also noch die Möglichkeit, sich mit dem Eigentümer zu einigen, ob er dem Verkauf zustimmt.
Insofern spielen auch Ihre nützlichen Verwendung im Sinne der Restaurierung der Vespa eine Rolle und können von Ihnen geltend gemacht werden
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Für Nachfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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