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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Zivilrecht

Muß ich 2 mal zahlen

Vor 17 Jahren haben meine Frau und ich vom Bruder meiner Frau uns 2500 DM geliehen. Die haben wir im gleichem Jahr in voller Höhe zurückbezahlt. Jetzt nach 17 Jahren fordert er uns auf 1280 € zu zahlen. Angeblich hat er keine Zahlung bekommen. Leider habe ich keine Kontoauszüge mehr aus dem Jahr 1998 und kann daher nicht mehr beweisen das ich gezahlt habe. Nun die Frage: Kann mein Schwager das Geld nochmal einfordern?
MFG Runner

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ich unterstelle zunächst, dass bezüglich des Darlehens kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Ansonsten würde ich Sie bitten, den Wortlaut im Rahmen der Nachfrageeoption nachzureichen.

Grundsätzlich haben Sie mit der Rückzahlung vor 17 Jahren den Rückzahlungsanspruch erfüllt und Ihr Schwager kann das Geld nicht erneut einfordern.

Problematisch ist hier aber natürlich die Beweislage: Kann Ihr Schwager die Darlehensvereinbarung (es könnte sich ja auch um eine Schenkung gehandelt haben) und die Auszahlung des Betrages beweisen, müssten Sie dann die bereits erfolgte Rückzahlung beweisen. Dies muss nicht zwingend durch Kontoauszüge belegt werden (auch wenn dies der einfachste Weg ist), sondern kann auch durch andere Beweismittel wie z.B. Zeugenaussagen bewiesen werden. In Ihrem Fall dürfte Ihnen auch eine gewisse Beweiserleíchterung zukommen, da der lange Zeitraum zwischen Darlehenszahlung und jetziger Rückforderung ungewöhnlich erscheint.

Möglicherweise können Sie sich auch auf Verjährung berufen. Dies hängt davon ab, ob ein Zeitpunkt oder eine Frist zur Rückzahlung vereinbart wurde, da die Verjährung grundsätzlich erst mit Fälligkeit der Rückzahlung beginnt. Wurde beispielsweise vereinbart, dass der Betrag innerhalb von 2 Jahren zurückgezahlt werden muss, wäre die Forderung verjährt. Dann käme es auch nicht mehr darauf an, ob Sie bereits gezahlt haben oder nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

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Jan Wilking

Jan Wilking

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