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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Zivilrecht

Wie genau sind Zeitraum und Aufteilung der Corona-Sofrthilfe geregelt und wie sind eigene Einkünfte mit dieser vereinbar

Guten Tag,

Als Soloselbständige im Dolmetsch- und Begleitservice bin ich von der Corona-Krise betroffen, habe sowohl 5000 € aus Landesmitteln als auch 3000 € aus Bundesmitteln beantragt. Ich beabsichtige nun, mich beruflich neu zu orientieren, sprich ab Mai oder Juni eine feste Stelle anzunehmen. In der Zwischenzeit hoffe ich auf Wohngeldunterstützung. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten. Deshalb hier meine Fragen:

1) Sind die 5000 € aus Landesmitteln, gedacht als Kompensation der entgangenen Unternehmenseinkünfte, anzurechnen:

a) auf sechs Monate verteilt (wie beim Antrag auf Wohngeld) oder b) gemäß den Unternehmenseinkünften aus dem letzten Steuerbescheid (1.333 € mtl.); dann wären die Mittel bereits nach knapp vier Monaten aufgebraucht oder c) nach Belieben; dann wären die Mittel meines Erachtens nach drei Monaten aufgebraucht und ich könnte ohne Überschneidung ab Juni in die Festanstellung gehen, ohne eine Rückforderung fürchten zu müssen.

2) Hierfür ist wiederum die Frage entscheidend, ob das Juni-Gehalt dann a) nach dem Zuflussprinzip ab Auszahlung im Juli berücksichtigt wird oder b) für den Monat, dem es zuzurechnen ist, sprich Juni (so gehandhabt von der Wohngeldstelle). Die Antwort darauf ist auch wichtig für die mögliche Anrechnung auf die Soforthilfe aller weiteren verspätet eintreffenden bzw. noch ausstehenden Einkünfte im Bewilligungszeitraum, die sich auf frühere Monate beziehen.

3) Die Bundesmittel sollen eingesetzt werden für den „fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand“. Sind damit a) nur noch ausstehende/ungedeckte Ausgaben gemeint oder b) fallen auch solche Ausgaben darunter, die bereits vorausbezahlt, aber nun nicht genutzt werden können (nicht stornierbare Hotelbuchungen/Bahntickets im Wert von ca. 2000 €/400 € für den Zeitraum von drei Monaten)?

In diesem Zusammenhang ist eine weitere Frage wichtig, nämlich:

4) Beginnt der Zeitraum für die Soforthilfe mit:

a) Monat der Antragstellung (kompletter März), b) Antragstellung (29.März), c) Einstellung des Betriebes (20.März) oder d) Zufluss des Geldes (Anfang April)?

All diese Feinheiten werden in den Corona-Richtlinien leider mit keinem Wort erwähnt !

Es genügt mir im übrigen, wenn Sie jeweils eine der angegebenen Optionen unter
1) a) b) c)
2) a) b)
3) a) b)
4) a) b) c) d)
markieren, es sei denn, es kommen noch andere, nicht bedachte Varianten ins Spiel oder aber es bedarf einer Erläuterung.

Haben Sie vielen Dank vorab für Ihre Mühe !



Mit freundlichen Grüßen


L.

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