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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Kann ich von einem Vertrag zurücktreten, wenn sich die Umstände geändert haben?

Sehr geehrter Rechtsanwalt für Vertragsrecht,

ich heiße Heike Ehlert und wende mich mit einem dringenden Anliegen an Sie. Vor zwei Monaten habe ich einen Vertrag über die Miete einer Gewerbeimmobilie abgeschlossen. Damals schien alles perfekt zu passen - die Lage, die Ausstattung und der Mietpreis waren genau das, was ich gesucht habe. Allerdings haben sich seit Vertragsabschluss die Umstände drastisch geändert.

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage und der Auswirkungen der Corona-Pandemie habe ich massive Umsatzeinbußen in meinem Geschäft zu verzeichnen. Ich bin nicht mehr in der Lage, die vereinbarte Miete zu zahlen und stehe kurz vor der Insolvenz. Die bisherige Gewerbeimmobilie erweist sich unter diesen Umständen als finanzielle Belastung, die ich mir nicht länger leisten kann.

Meine Sorge ist nun, ob ich aus dem Vertrag zurücktreten kann, um meine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Gibt es rechtliche Möglichkeiten, den Vertrag aufgrund der veränderten Umstände anzufechten oder zu kündigen? Welche Konsequenzen könnte ein solcher Rücktritt haben und wie kann ich am besten vorgehen, um meine Interessen zu schützen?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir in dieser schwierigen Situation mit Ihrem Fachwissen und Ihrer Expertise zur Seite stehen könnten. Ich freue mich auf Ihre Einschätzung und mögliche Lösungsvorschläge.

Mit freundlichen Grüßen,
Heike Ehlert

Konrad Höfer

Sehr geehrte Frau Ehlert,

ich möchte Ihnen für Ihr Vertrauen danken und versichern, dass ich Ihr Anliegen ernst nehme und mein Bestes geben werde, um Ihnen in dieser schwierigen Situation zu helfen.

In Ihrem Fall handelt es sich um einen Mietvertrag über eine Gewerbeimmobilie, der aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Umstände und der Auswirkungen der Corona-Pandemie für Sie zu einer existenziellen Belastung geworden ist. Sie möchten wissen, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, aus dem Vertrag zurückzutreten, um Ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Diese Frage ist verständlicherweise von großer Bedeutung für Sie und erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung.

Grundsätzlich gilt im deutschen Vertragsrecht der Grundsatz pacta sunt servanda, was bedeutet, dass Verträge einzuhalten sind. Allerdings gibt es Ausnahmen und gesetzliche Regelungen, die es ermöglichen, unter bestimmten Umständen von einem Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Mietvertrags könnten beispielsweise Umstände wie eine unzumutbare Härte dazu führen, dass eine Vertragspartei berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen oder anzufechten.

In Ihrem Fall könnte die massive Umsatzeinbuße aufgrund der Corona-Pandemie als unvorhergesehenes Ereignis angesehen werden, das eine unzumutbare Härte für Sie darstellt. Hier könnte eine Anpassung des Vertrags in Form einer Mietminderung oder einer vorübergehenden Stundung der Mietzahlungen in Betracht gezogen werden. Es ist jedoch wichtig, dass Sie hierbei bestimmte rechtliche Voraussetzungen beachten und Ihre Argumentation gut begründen.

Zunächst sollten Sie versuchen, mit Ihrem Vermieter in Kontakt zu treten und die Situation offen und ehrlich zu besprechen. Vielleicht ist dieser bereit, gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu finden, die für beide Seiten akzeptabel ist. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, empfehle ich Ihnen, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Vertragsrecht zu wenden, der Ihre Interessen vor Gericht vertreten kann.

Es ist wichtig, dass Sie alle relevanten Unterlagen und Beweise sammeln, um Ihre Argumentation zu stützen. Je nach Einzelfall kann es auch sinnvoll sein, sich über alternative Möglichkeiten wie eine außergerichtliche Streitschlichtung oder eine einvernehmliche Vertragsauflösung zu informieren.

Abschließend möchte ich betonen, dass es in Ihrem Fall keine pauschalen Antworten gibt und eine genaue rechtliche Prüfung notwendig ist. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Situation im Detail zu besprechen und mögliche Handlungsoptionen zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen,
Konrad Höfer, Rechtsanwalt

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