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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Ist ein mündlicher Vertrag genauso bindend wie ein schriftlicher Vertrag?

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich habe eine Frage zum Thema Vertragsrecht, die mich sehr beschäftigt. Meine Situation ist folgende: Vor einigen Wochen habe ich mich mündlich mit einem Unternehmen auf die Lieferung von Waren zu einem bestimmten Preis geeinigt. Leider wurde dieser mündliche Vertrag nicht schriftlich festgehalten. Nun stellt sich mir die Frage, ob ein mündlicher Vertrag genauso bindend ist wie ein schriftlicher Vertrag.

Der Ist-Zustand ist folgender: Das Unternehmen hat die Waren geliefert, aber verlangt plötzlich einen höheren Preis als vereinbart. Da wir keinen schriftlichen Vertrag haben, bin ich mir unsicher, ob ich rechtlich gegen diese Preisänderung vorgehen kann. Ich bin besorgt darüber, dass ich aufgrund des fehlenden schriftlichen Vertrags benachteiligt sein könnte.

Meine Frage an Sie als Rechtsanwalt für Vertragsrecht ist daher: Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich in dieser Situation, in der ein mündlicher Vertrag abgeschlossen wurde? Ist ein mündlicher Vertrag genauso bindend wie ein schriftlicher Vertrag? Gibt es spezielle Regelungen oder Gesetze, die in einem solchen Fall gelten?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir hierzu Auskunft geben könnten, da ich mir unsicher bin, wie ich mich in dieser Angelegenheit verhalten soll. Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen,
Dirk Meier

Konrad Höfer

Sehr geehrter Herr Meier,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Vertragsrecht. Es ist verständlich, dass Sie sich in Ihrer Situation unsicher fühlen, da der mündliche Vertrag nicht schriftlich festgehalten wurde und das Unternehmen plötzlich einen höheren Preis verlangt. Ich werde Ihnen daher gerne ausführlich erläutern, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie in dieser Situation haben.

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass ein mündlicher Vertrag genauso bindend sein kann wie ein schriftlicher Vertrag. Der Abschluss eines Vertrags kann grundsätzlich mündlich erfolgen, solange keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist. In Ihrem Fall, in dem Sie sich mit dem Unternehmen auf die Lieferung von Waren zu einem bestimmten Preis mündlich geeinigt haben, besteht also grundsätzlich ein wirksamer Vertrag.

Der Beweis eines mündlichen Vertrags kann jedoch schwieriger sein als bei einem schriftlichen Vertrag. Im Streitfall muss die Existenz des mündlichen Vertrags nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Zeugen oder andere Beweismittel. Wenn das Unternehmen nun plötzlich einen höheren Preis verlangt, obwohl eine andere Vereinbarung getroffen wurde, empfehle ich Ihnen, zunächst das Gespräch mit dem Unternehmen zu suchen und auf die ursprüngliche Vereinbarung zu verweisen. Versuchen Sie, eine Einigung zu erzielen und den Sachverhalt zu klären.

Sollte es zu keiner Einigung kommen und das Unternehmen auf dem höheren Preis bestehen, haben Sie als Vertragspartner rechtliche Handlungsmöglichkeiten. Sie könnten zum Beispiel gerichtlich die Erfüllung des ursprünglich vereinbarten Preises verlangen oder Schadensersatzansprüche geltend machen. In Ihrem Fall wäre es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um Ihre Rechte und Ansprüche zu prüfen und mögliche rechtliche Schritte einzuleiten.

Zu beachten ist auch, dass es im deutschen Recht einige besondere Regelungen zum Vertragsrecht gibt, die bei mündlichen Verträgen Anwendung finden können. So regelt zum Beispiel das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 433 ff. die allgemeinen Vorschriften zum Kaufvertrag, die auch für mündliche Vereinbarungen gelten.

Abschließend möchte ich Ihnen empfehlen, in Zukunft Verträge schriftlich festzuhalten, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Ein schriftlicher Vertrag bietet mehr Klarheit und Sicherheit für beide Vertragsparteien.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Konrad Höfer
Rechtsanwalt für Vertragsrecht

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