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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Versicherungsrecht

KFZ-Versicherung

Guten Tag,
ich habe ein Problem.....und zwar habe ich seit dem 05.01.10 eine
KFZ-versicherung bei der OVAG abgeschlossen.Das schlimme daran ist nun
aber,diese Versicherung hat zwar die elektronische Bestätigung an die
zuständige Zulassungsstelle geschickt,aber ich habe von der versicherung
keinen Versicherungsschein erhalten.Nun hatte ich leider am 06.10.10 einen
kleineren Unfall und meine Versicherung lehnt nun die Zahlung an den
Unfallgegner ab,da angeblich keine Versicherung besteht.Ich habe mir nun
schon von der Zulassungsstelle bestätigen lassen,das das Fahrzeug definitiv
versichert ist und die haben mir sogar die Nummer dieser elektronischen Bestätigung mitgeteilt.Was
muss ich nun tun? Der Unfallgegner(Leasingfirma) verlangt nun von mir knapp
600 Euro oder sie werden juristisch gegen mich vorgehen.
Was kann ich jetzt am besten tun? meiner ansicht nach ist es doch nicht mein
Verschulden,wenn die Versicherung da was verschlammt,denn laut der
KFZ-Zulassung ist mein Fahrzeug ja versichert,ansonsten hätten die mir es
sicher stillgelegt.
Bitte helfen Sie mir.
mfg

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Durch das Zuschicken der elektronischen Versicherungsbestätigung durch die Versicherung erhielten Sie vorläufigen Versicherungsschutz, sodass ein Vertrag damit bereits zustande gekommen ist. Grundsätzlich hatten Sie also für den gesamten Zeitraum einen Versicherungsschutz, wenn auch nur einen Vorläufigen.

Die Versicherungszusage, wie sie in der vorläufigen Deckung gewährt wird, ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein zugeschickt bekommt. Die vorläufige Deckung kann der Versicherungsnehmer zwar verlieren, aber nur bei schwer wiegenden Verstößen gegen seine Pflichten, die aus dem Versicherungsvertrag entstehen. Diese Pflichten des Versicherungsnehmers sind den Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu entnehmen, z.B. bei Nichtzahlung der Prämien. Erlischt die KFZ-Haftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen dies allerdings der Zulassungsstelle melden.

Sie sollten der Versicherung daher unter Angabe der Nummer der elektronischen Bestätigung mitteilen, dass zumindest vorläufiger Versicherungsschutz besteht, und die Versicherung zu einer Regulierung des Schadens auffordern. Zudem sollten Sie um eine Zusendung des Versicherungsscheines bitten. Abschließend möchte ich noch darauf hinwiesen, dass die Versicherung grundsätzlich verpflichtet ist, Ihnen Haftpflichtschutz zu gewähren (siehe § 5 PflVG), so dass die Versicherung Ihren Antrag ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht einfach ablehnen darf.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Versicherungsrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
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26131 Oldenburg

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Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

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