Sonderkündigungsrecht auf Grund von Arbeitgeberwechsel
April 27, 2010 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um folgende Situation:
Ich bin bei einer Versicherungsgesellschaft versichert bei der mein Vater arbeitet. Ich bin selbst in der Versicherungsbranche tätig habe aber zum 01.05.2010 einen neuen Arbeitgeber und wollte da ich dort ja Haustarif erhalte meine Verträge bei meinem bisherigen Versicherer kündigen.
Diese Kündigung wurde aber nicht anerkannt.
Nun bin ich verunsichert, da ich immer dachte es gäbe innerhalb der Versicherungsbranche ein Abkommen, dass wenn man den Arbeitgeber wechselt und da Haustarif bekommt man ein Sonderkündigungsrecht hat.
Können Sie mir vielleicht weiterhelfen?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung ihrer Sachverhaltsschilderung sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Ein Sonderkündigungsrecht die von Ihnen beschriebenen existiert so nicht. Ich gehe davon aus, dass Sie Versicherungsvertreter sind (sollte dieses nicht der Fall sein, so gehen Sie besser kurz einen Hinweis, damit ich hierzu im Rahmen der Nachfrageoption Stellung nehmen kann).
In diesem Fall gelten die in Ihrem Anstellungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
Sollten dort keine Kündigungsfristen genannt sein, so gelten die gesetzlichen Fristen.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in Paragraph 89 HGB geregelt.
§ 89 HGB
(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluss eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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