Verjährung einer Schadenersatzforderung aus Kaskoversicherung
März 14, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Im Jahre 1986 hatte ich mein Kfz. gestohlen gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt hatte ich das Fahrzeug in einer Garage untergestellt. Das Fahrzeug wurde im Jahr 2009, also nach 23 Jahren, in der Garage entdeckt. Im Jahr 2009 hat die Versicherung also vom Verbleib des Fahrzeuges erfahren. Die Kaskoversicherung fordert jetzt von mir den seinerzeit gezahlten Entschädigungsbetrag zurück und beruft sich auf eine dreißigjährige Verjährungsfrist. Trifft diese Meinung der Versicherung zu oder gilt eine andere (kürzere) Verjährungsfrist, vielleicht aufgrund des Kaskovertrages?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
die Regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB beträgt 3 Jahre.
Nach § 199 I Nr.2 beginnt diese Frist jedoch erst, mit Schluß des Jahres, indem der Gläubiger (Die Versicherung) von der Person des Schuldners (Sie) Kenntnis erlangt hat.
Das Auto wurde erst 2009 bei Ihnen entdeckt. Deshalb begann auch die 3jährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.2009 und endet mit Ablauf des 31.12.2012.
Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche in zehn Jahren, von ihrer Entstehung an. (§199 III Nr. 1 BGB)
Entstehung dürfte hier die Auszahlung der Entschädigung durch die Versicherung sein. Damals galt jedoch noch eine 30jährige Verjährungsfrist. (§ 852 BGB alter Fassung) Diese würde im Jahr 2016 enden.
Die 10jährige Frist begann deshalb erst mit dem 01.01.2002.(Art. 229 § 6 Absatz 4 Satz 1 EGBGB) und endet mit Ablauf des 31.12.2011.
Von den verschiedenen Verjährungsfristen ist diejenige maßgebend, die früher endet (Art. 229 § 6 Absatz 4 Satz 2 EGBGB und § 199 III 2 BGB)
Somit verjähren die Ansprüche der Versicherung erst mit Ablauf des 31.12.2011, wenn bis dahin keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eintritt.
Die Versicherung hat also recht, wenn sie die gezahlte Entschädigung zurückfordert.
Die Anspruchsgrundlage für die Forderung der Versicherung ist übrigens nicht der Kaskovertrag sondern § 263 StGB (Betrug) in Verbindung mit § 823 II BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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