ges. Rente beantragen ohne Krankenkassenvollversicherung
Dezember 19, 2015 | 30,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Ich lebe seit vielen Jahren in Asien, was ich durch die vielen Visa und Stempel lückenlos beweisen kann, habe jedoch "pro Forma" noch einen Wohnsitz in Deutschland.
Krankenversichert bin ich bei HCI (Health Care International), einer Versicherung speziell für Expats, die aber nur Krankenhausaufenthalte abdeckt, keine ambulanten Arztbesuche oder Medikamente.
Nächstes Jahr will ich meine normale Altersrente beantragen und müßte dazu eine Krankenkasse nachweisen, die einer deutschen gesetzlichen Kasse entspricht, was ich natürlich nicht kann.
Da in Deutschland aber Krankenkassenvollversicherungspflicht besteht, habe ich nun die Befürchtung, daß bei "auffliegen" meiner Unterversicherung eine Nachzahlung ab 2009 auf mich zukommen könnte.
Um der Versicherungspflicht zu entgehen, überlege ich, meinen Wohnsitz nach Asien zu verlagern, was aber für Kreditkarte, Bankkonto usw. eher von Nachteil wäre.
Was raten Sie mir ?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
ob Sie die Altersrente bekommen, richtet sich nach dem SGB VI. Danach ist nur entscheidend, ob Sie rentenversichert sind, die Wartezeiten erfüllen u.s.w.
Dass Sie krankenversichert sind, gehört nicht zu den Voraussetzungen für den Bezug einer Rente.
Ob Sie in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, richtet sich nach § 5 SGB V. Wenn eine Versicherungspflicht durch den Bezug der Rente begründet wird, dann geschieht dies nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Rente bekommen. Ihre Sorge einer Nachzahlung ab 2009 dürfte daher unbegründet sein, wenn Sie bisher nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert waren. Sollten Sie jedoch zu den Personen gehören, die nach § 5 SGB V pflichtversichert waren, entfällt diese Versicherungspflicht nicht rückwirkend dadurch, dass Sie jetzt Ihren Wohnsitz aufgeben.
Ob Sie als Rentner krankenversicherungspflichtig sein werden, richtet sich konkret nach § 5 Absatz 1 Nr. 11; 12 und 13. Die Nummern 11 und 12 treffen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung eher nicht zu. Für Sie könnte sich eine Versicherungspflicht allenfalls nach Nr. 13.b) ergeben. Eine mögliche Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr.13.b) setzt jedoch nicht voraus, dass Sie Rente bekommen. Wenn hiernach eine Versicherungspflicht besteht, dann seit dem 1.4.2007. Da wurde die Nr. 13 angefügt. Der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.4.2007 bis zur Verlagerung des Wohnsitzes können Sie durch die Verlagerung nicht rückwirkend entgehen.
Daher rate ich Ihnen, den Wohnsitz nicht zu verlagern.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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