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September 29, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
In meiner Eigenschaft als ETW-Eigentümer beabsichtige ich bei meiner Hausverwaltung zu beantragen, dass sämtliche Konten der WEG zu meinen Gunsten freigeschaltet werden. Mit dieser Freischaltung will ich erreichen, dass ich jederzeit E i n b l i c k (keine Verfügungsgewalt!!!)in die Konten der WEG nehmen kann.
Frage: Ist die Hausverwaltung berechtigt bzw. verpflichtet meinem Antrag nachzukommen oder benötigt die Hausverwaltung hierfür die Genehmigung des Verwaltungsbeirates oder eine entsprechende Beschlussfassung?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Um die Rechnungslegung gemäß § 28 Abs.3 WEG kontrollieren zu können, hat jeder Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung (OLG Köln NZM 2007, 366) Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Unterlagen für den betreffenden Zeitraum (OLG München ZMR 2007, 720; NZM 2006, 512). Der Verwalter genügt dieser Verpflichtung durch Vorlage dieser Unterlagen in seinen Räumen, ein Anspruch auf Herausgabe der Originale besteht hingegen grundsätzlich nicht ((BayObLG NZM 2004, 509).
Eine ständige Kontrolle durch jederzeitigen Einblick in die Kontobewegungen wird hiervon also gerade nicht umfasst. Die Überprüfung ordnungsgemäßer Verwaltung während des laufenden Wirtschaftsjahres wird durch den Anspruch auf Rechnungslegung in § 28 Abs.4 WEG geregelt. Anspruchsvoraussetzung ist aber ein Mehrheitsbeschluss oder ein Verlangen aller Wohnungseigentümer (BayObLG NZM 2004, 621). Die Hausverwaltung ist daher weder berechtigt noch verpflichtet, Ihrem Antrag nachzukommen.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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