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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Ebay * Als privater Verkäufer haftbar ?

Ich habe eine neue Gucci Tasche auf Ebay ersteigert .Sie wurde als Original verkauft.Mit Kassenbeleg von Gucci Singapore und allem Zubehör.Es war ein privater Verkäufer.
Die Tasche war zu groß - darum habe ich sie wieder eingestellt.Die Tasche wurde verkauft und vom neuem Käufer per Paypal bezahlt. Ich habe vom Käufer auch eine positive Bewertung erhalte. Jetzt , nach fast 2 Monaten möchte er den Kauf rückgängig machen . Er habe sie überprüfen lassen und sie wäre nicht echt. Angenommen , er schickt mir ein Gutachten von GUCCI - bin ich haftbar ? Ich habe keine Rücknahme da Privatverkauf in das Angebot geschrieben .
Was passiert , wenn ich die Tasche nicht zurücknehmen will ?
( habe das Geld auch leider im Moment nicht - Verkaufspreis betrug 700 Euro . Ich habe sie damals für 670 gekauft ).
Meinen damaligen Verkäufer kann ich leider nicht mehr zurückverfolgen.Das ist zu lange her und es sind keine Informationen mehr zur Kaufabwicklung vorhanden .

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich sind Sie dann als privater Verkäufer haftbar, wenn Sie den Käufer arglistig täuschen. Dann kann dieser den Vertrag anfechten. Sie müssten dann das Geld zurückzahlen und der Käufer die Tasche zurückgeben.

Eine arglistige Täuschung ist in der Regel dann gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird.

Wenn die Tasche nicht echt wäre, liegt objektiv eine solche Täuschung vor. Allerdings haben Sie hier nicht wissentlich und wollentlich getäuscht, sodass kein Vorsatz zu unterstellen wäre.

Andererseits kann der Käufer auch vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Mangel vorliegt. Der Mangel würde dann hier darin liegen, dass die Tasche nicht echt ist. Allerdings muss der Käufer die beweisen.

Wenn es das durch ein entsprechendes Gutachten nachweisen kann, müssten Sie die Tasche zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

Solange der Käufer aber nichts beweisen kann, sollten Sie abwarten.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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