Waffenrecht
Dezember 23, 2009 | 60,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Hallo,
Sind Einsteckläufe für langwaffen jetzt eintragungspflichtig in der WBK?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Nach dem aktuell gültigen Waffengesetz in Verbindung mit der entsprechenden Anlage sind Einsteckläufe im Gegensatz zu Wechselläufen grundsätzlich erlaubnisfrei und somit nicht anmeldepflichtig.
Voraussetzung für ein Entfallen der Eintragungspflichtigkeit ist jedoch, dass diese für Schusswaffen bestimmt sind, die bereits in die Waffenbesitzkarte des Erlaubnisinhabers eingetragen sind.
Da dies nach Ihrer Schilderung der Fall ist, sehe ich kein Problem hinsichtlich der Meldepflichtigkeit.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend und ein besinnliches Weihnachtsfest !
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774
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