Zwangsversteigerung,Nachbarschaftsrecht
Dezember 7, 2009 | 50,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Ich habe fogende Frage:
Ich habe vor einigen Wochen ein Grundstück im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahren ersteigert.Ein Lagerplatz von 1.500 qm. Neben diesem Grundstück hat die Schwester des Vorbesitzers von meinem ersteigerten Grundstück noch ein kleines Grundstück von 240 qm.Diese Grundstück ist nur über mein Grundstück zu begehen und zu befahren möglich.Das kleine Grundstück liegt schon seit Jahren verwildert brach.
Dieses Grundstück war auch schon mehrere Male zur Versteigerung ausgeschrieben.Doch durch die ungünstige Lage und die geringe Größe ist es nie ersteigert worden.Doch dadurch das ich jetzt diese angrenzende Grundstück habe ist dieses kleine Grundstück für mich interesant.Ich würde es jetzt gerne kaufen.
Die Bank die dieses Grundstück schon mehrmals erfolglos versteigern wollte habe ich kontaktiert.Der betreffende Sachbearbeiter sagte mir folgendes: Durch die vielen Gerichtskosten die schon entstanden seien besteht von der Seite der Bank kein Interesse mehr dieses Grundstück erneut ins Zwangsversteigerungsverfahren zu nehmen.Also steht es nicht mehr zum Verkauf.Doch diese Situation ist doch nicht zu Akzeptieren. Es muss doch eine Möglichkeit bestehen das diese Grundstück verkauft werden kann. Ich bot diesem Mann von der Bank an, sämtliche schon entstandenen Kosten und den Kaufpreis zu zahlen, aber er wollte es trotzdem nicht
erneut versteigern lassen.Die Besitzerin legt keinen Wert auf diese Grundstück und es besteht auch kein Geh- und Fahrrecht über mein Grundstück zu diesem Grundstück.
Was kann ich unternehmen um an dieses Grundstück zu kommen?
Kann die Bank sich einfach verweigern zu verkaufen, obwohl
dieses Grundstück von niemanden außer von mir genutzt werden kann?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Es gibt hier leider keinen Anspruch gegen die Bank, dass diese Ihnen das Grundstück verkaufen muss. Hier hat die Bank nunmehr Rechte wie ein Eigentümer des Grundstücks und kann daher nach Belieben entscheiden, ob sie verkauft oder nicht.
Hier kann also nur auf einvernehmlichem Wege mit der Bank der Kauf des Grundstücks verhandelt werden.
Allerdings kann die Bank nicht gezwungen werden, das Grundstück zu veräußern.
Hier kann unter Umständen auch eine Wegerecht über das Grundstück bestehen. Dieses kann dann auch gegenüber der Bank geltend gemacht werden. Die Bank wäre dann verpflichtet, das Wegerecht einzuräumen und im Grundbuch eintragen zu lassen.
Ansonsten sind die von Ihnen genannten Gründe leider nicht ausreichend, um die Bank zu einem Verkauf zwingen zu können. Hier sollte unter der von Ihnen begonnenen Argumentation durchaus weiter hartnäckig versucht werden, die Bank einvernehmlich davon zu überzeugen, das Grundstück an Sie zu verkaufen.
Sie sollten also weiter „am Ball bleiben“ und versuchen, auf einvernehmliche Wege die Bank zum Verkauf zu bewegen. Ein Rechtsanspruch besteht hier aber nicht.
Soweit hier aber noch die erwähnte Schwester Eigentümerin des Grundstücks ist, können Sie mit dieser doch über den Verkauf verhandeln. Das Grundstück wird ja offensichtlich nicht mehr von der Bank gebraucht. Daher können Sie es vielleicht der Schwester abkaufen. Dann kann diese ihre Schulden bei der Bank tilgen.
Versuchen Sie diesen Weg. Einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Grundstücks gibt es aber nicht.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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