Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Bauordnung Berlin Feuerwehrzufahrt zwingend - trotz möglicher Feuerfluchttreppe ?

Guten Tag,

Wir sind als Eigentümergemeinschaft von den Bauten auf dem Nachbargrundstück unmittelbar betroffen. Dort wurde ein dreigeschossiges Haus plus Penthouse-Etage errichtet. Auf demselben Grundstück stehen den Bewohnern mehrere Parkplätze zur Verfügung, während uns Nachbarn nur die wenigen, heiß umkämpften Parkplätze auf öffentlichem Grund bleiben. Nach Fertigstellung des o.g Gebäudes wurden wir sehr unangenehm überrascht, als nachträglich eine aufgrund der engen, einspurigen Straße sehr lange und breite Feuerwehrzufahrt geschaffen wurde, die drei (!) öffentliche Parkplätze vor unserem Haus vernichtet. Hier nun unsere Fragen:
1) Ist es möglich, vom Auftraggeber Einsicht in die Bauunterlagen zu verlangen, um ersehen zu können, ob dem Auftraggeber die Option zwischen Feuerfluchttreppe und Feuerwehrzufahrt offenstand ?
2) Ist es möglich, vom zuständigen Amt Einsicht in die Akten zu verlangen bzw. Auskunft über die zum Bauzeitpunkt bestehenden Alternativen zu erhalten ?
3) Ist es möglich, den Rückbau der Zufahrt und die nachträgliche Anbringung einer Außentreppe vom Penthouse zum 2. OG zu verlangen ? Gibt es Normen oder Regeln, die geringstmögliche Eingriffe in den öffentlichen Raum nahelegen bzw. sogar vorschreiben, oder obliegt die Entscheidung vollumfänglich dem Bauträger bzw. Bauplanungsamt, und ist sie damit unanfechtbar ?
Sollten die Wohnungen verkauft worden sein, ist dies wohl eher schwierig. Das Verhältnis von Rechten und Duldungspflichten von Wohnungseigentümern bestimmt sich nach §§ 14, 22 WEG: Danach bedürfen bauliche Veränderungen, vor allem wenn sie sich nachteilhaft auf das Sondereigentum eines der Wohnungseigentümer auswirken, eines einstimmigen Beschlusses. Grenzen dieser Anwendbarkeit bestehen allerdings dort, wo es nicht um bauliche Veränderungen, sondern um [...] eine erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes geht: Dann genügt ein Mehrheitsbeschluß. So entschieden z.B. durch das OLG Frankfurt, Az.: 20W270/03 für die Herstellung bzw. den Umbau einer nicht den technischen Vorschriften entsprechenden Aussentreppe.
Sollten die Wohnungen allerdings nur vermietet worden sein, könnte der Vermieter dann die nachträgliche Anbringung der Aussentreppe doch noch in Auftrag geben ?
4) Können wir überhaupt etwas ausrichten, nachdem die Parkplätze auf öffentlichem Grund standen, oder müssen wir uns einfach damit abfinden, dass wir einen höchst egoistischen Menschen zum Nachbarn haben ?

Wir danken für die Mühe !

Mit freundlichen Grüßen

L.S.

... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Sonstige Fragen an Rechtsanwälte