Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn meine Ausflüge vor Ort abgesagt werden?
August 4, 2023 | 45,00 EUR | beantwortet von Sophia Breitwieser
Sehr geehrter Rechtsanwalt für Reiserecht,
ich wende mich an Sie, da ich kürzlich eine Pauschalreise gebucht habe und vor Ort leider einige meiner gebuchten Ausflüge abgesagt wurden. Dies hat mir nicht nur finanzielle Einbußen verursacht, sondern auch meine Urlaubsplanung erheblich beeinträchtigt.
Die Ausgangssituation ist folgende: Ich habe eine Pauschalreise nach Griechenland gebucht, die neben der Unterkunft auch verschiedene Ausflüge und Aktivitäten beinhaltete. Leider wurden zwei dieser Ausflüge kurzfristig abgesagt, ohne dass mir eine plausible Begründung genannt wurde. Dadurch habe ich nicht nur die Kosten für die Ausflüge verloren, sondern auch die Gelegenheit verpasst, die Sehenswürdigkeiten vor Ort zu besichtigen.
Meine Sorgen liegen vor allem darin, dass ich nicht weiß, ob ich eine Entschädigung für die abgesagten Ausflüge erhalten kann. Ich habe bereits mit dem Reiseveranstalter vor Ort gesprochen, jedoch konnte mir dort niemand eine klare Auskunft geben. Ich fühle mich daher im Ungewissen und frage mich, ob ich rechtlich gesehen Anspruch auf eine Entschädigung habe.
Meine Frage an Sie lautet daher: Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn meine Ausflüge vor Ort abgesagt werden? Gibt es gesetzliche Regelungen oder Vorschriften, die mir in diesem Fall weiterhelfen könnten? Welche Schritte sollte ich unternehmen, um mein Recht auf eine Entschädigung geltend zu machen?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung und Beratung.
Mit freundlichen Grüßen,
Hans Köhler
Sehr geehrter Herr Köhler,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der abgesagten Ausflüge während Ihrer Pauschalreise nach Griechenland. Es tut mir leid zu hören, dass Ihre Urlaubsplanung dadurch beeinträchtigt wurde und Sie finanzielle Einbußen hinnehmen mussten.
In Bezug auf Ihre Frage, ob Sie eine Entschädigung für die abgesagten Ausflüge erhalten können, möchte ich Ihnen zunächst mitteilen, dass Sie als Reisender grundsätzlich das Recht haben, eine angemessene Entschädigung zu erhalten, wenn Leistungen Ihrer Pauschalreise nicht erbracht werden. Dies ergibt sich aus dem Reiserecht, insbesondere aus den Regelungen des § 651a bis 651m des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Gemäß § 651n BGB haben Reisende Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn vereinbarte Reiseleistungen nicht erbracht werden. Dies umfasst auch den Fall, dass gebuchte Ausflüge vor Ort abgesagt werden, ohne dass hierfür eine plausible Begründung vorliegt. In einem solchen Fall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten für die abgesagten Ausflüge sowie gegebenenfalls auf eine Minderung des Reisepreises.
Um Ihr Recht auf Entschädigung geltend zu machen, empfehle ich Ihnen, zunächst schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter Ihre Ansprüche geltend zu machen. Fordern Sie dabei eine Erstattung der Kosten für die abgesagten Ausflüge sowie gegebenenfalls eine Minderung des Reisepreises aufgrund der entgangenen Leistungen. Setzen Sie dabei eine angemessene Frist zur Reaktion seitens des Reiseveranstalters.
Sollte der Reiseveranstalter nicht auf Ihre Forderungen reagieren oder sich weigern, Ihnen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. In einem solchen Fall empfehle ich Ihnen, sich anwaltlichen Rat einzuholen, um Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Sophia Breitwieser
Rechtsanwältin für Reiserecht
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?