Sträucher/Zaun auf der Grundstücksgrenze
Oktober 7, 2009 | 50,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Hallo,
direkt auf der Grundstücksgrenze hat mein Nachbar vor Jahren Sträucher gepflanzt.
Jetzt wurde das Haus verkauft.
Der neue Eigentümer hat, zwecks Hundeháltung, einen 1,5 Mtr.
hohen Metallzaun angebracht, dies wieder direkt auf der Grundstücksgrenze. Dieser Metallzaun teilt jetzt mittig zwei ca. 1,5 Mtr. hohe Sträucher, sodass die eine hälfte der Sträucher hinter dem Zaun auf dem Nachbargrundstück steht, die andere hälfte vor dem Zaun auf meinem Grundstück.
Meine Fragen:
1. Ist dieser Metallzaun direkt auf der Grundstücksgrenze
zulässig ? Ist hier kein Mindestabstand einzuhalten ?
2. Darf ich den Teil der beiden Sträucher der auf meinem
Grundstück steht entfernen ?
3. Ich beabsichtige anstelle der sich auf meinem Grundstück
befindlichen Sträucherhälfte eine ca. 1,5 Mtr. hohe
Tujahecke anzupflanzen, ist hierfür die Genehmigung des
Nachbarn oder ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze
einzuhalten ?
Mit freundlichen Grüßen aus Baden-Württemberg
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zu 1. Ist dieser Metallzaun direkt auf der Grundstücksgrenze zulässig ? Ist hier kein Mindestabstand einzuhalten ?
Diese Frage beurteilt sich nach dem Nachbarschaftsgesetz Baden-Württemberg. Rich höher 1,5 Meter ist kein Grenzabstand einzuhaltenden. Somit ist die vom Nachbarn geplante Höhe des Grenzzaunes gerade noch zulässig.
Zu 2. Darf ich den Teil der beiden Sträucher der auf meinem Grundstück steht entfernen ?
Sofern ein Teil dieser Sträucher auf Ihrem Grundstück steht, sind Sie Eigentümer dieser Sträucher und dürfen diese als Eigentümer natürlich auch entfernen.
Sollten von Seiten des Nachbarn, also von dessen Grundstück, Sträucher über die Grundstücksgrenze zu Ihnen herüber hängen, so sind Sie letztlich befugt, diese Sträucher selber abzuschneiden.
Bevor sie allerdings zu diesem Schritt greifen, müssen Sie den Nachbarn eine angemessene Frist, also etwa ein bis zwei Wochen, zur Entfernung der Sträucher setzen, bevor Sie selber Hand an die von seinem Grundstück herüber hängenden Sträucher setzen dürfen.
Zu 3. Ich beabsichtige anstelle der sich auf meinem Grundstück befindlichen Sträucherhälfte eine ca. 1,5 Mtr. hohe Tujahecke anzupflanzen, ist hierfür die Genehmigung des Nachbarn oder ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten
Nach dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg und zwar gem. § 12 ist bei Hecken bis ein Meter 80 höher ein Abstand von 0,5 Meter zur Grundstücksgrenze einzuhalten, sodass ihr Vorhaben grundsätzlich zulässig ist bei Einhaltung dieses Abstands.
Nachfolgend habe ich Ihnen die entsprechende Bestimmung des Nachbarschaft gesetzes Baden-Württemberg zum besseren Verständnis beigefügt:
§ 12
Hecken
(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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