Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Nachbarschaftsrecht

Geh- und Fahrrecht

Ich habe ein im Grundbuch eingetragenes Geh-und Fahrrecht über das Nachbargrundstück.
Die Breite der Fahrgasse, welche sich 90 Grad zum Stellplatz auf meinem Grundstück befindet, ist nur 2,30 m breit. Die Stellplatzbreite 3,20 m.
Nur durch komplizierte Rangiermanöver gelange ich mit dem PKW auf meinen Stellplatz. Die Fahrgasse auf dem Nachbargrundstück ist durch Hecken und Zäune bedingt so schmal . Bei gutem Willen des Eigentümers könnte sie verbreitert werden.
Habe ich einen Anspruch auf eine Mindestbreite der Fahrgasse ? Z.B. lt Graragenverordnung NRW, in welcher Zu- und Abfahrten zu Stellplätzen sinngemäß wie Garagenzufahrten behandelt werden. ?

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

die Garagenverordnung ist eine baurechtliche Vorschrift, die grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Aus dieser werden Sie daher keinen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer auf Verbreiterung des im Grundbuches eingetragenen Fahrtweges erreichen können.

Die Breite Ihres Wegerechts wurde im für Sie geltenden Bebauungsplan zu Lasten des dienenden Grundstückes festgesetzt, § 9 Abs 1 Nr. 21 BauGB. Ein Anspruch ergibt sich daher für Sie nur bis zur dort festgesetzten und im Grundbuch eingetragenen Breite.

Als einzige Möglichkeit sehe ich für Sie, dass Sie sich mit dem Nachbarn dahingehend einigen, dass dieser das Geh- und Fahrrecht räumlich erweitert. Dies bedürfte der notariellen Beurkundung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Nachbarschaftsrecht

Andreas Scholz