Zwangsräumung
April 25, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Hallo, haben ein Problem und zwar haben wir uns im November 2011 ein Haus gekauft von dem Kaufvertrag sind wir zurück getreten. Haben aber im Notarvertrag unterschrieben das wir bis 30.04.2012 ausziehen. Dort steht drinnen das wir uns der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Wir haben ja was neues und wäre jetzt zum 30.04.2012 ausgezogen, doch leider ist ein Wasserrohbruch jetzt gewesen und es wird von einer Baufirma trocken gelegt es kann auch kein Strom usw. angestellt werden. Wir können so nun erst bis 15.05.2012 einziehen. Der 15.05.2012 steht fest und wir werden hier weg gehen. Nun sagt uns aber der Anwalt des Gegenpartei das er uns am 30.04. oder 01.05.2012 räumen lassen wird. Frage geht das so einfach das der Gerichtsvollzieher uns dann räumt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine Räumungsklage ist tatsächlich nicht erforderlich. Ausreichend ist hier wegen der Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde.
Die Zwangsräumung ist ab Eintritt des Verzugs zulässig. Verzug kann auch ohne Mahnung vorliegen, wenn die Leistung des Schuldners kalendermäßig bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies dürfte aufgrund des festen Übergabetermins der Fall sein.
Die Vorschriften und Grundsätze über den Räumungsschutz finden nur auf Mietverhältnisse über Wohnraum Anwendung. Als Verkäufer der Immobilie können sich somit nicht hierauf berufen. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO, für den aber eine sittenwidrige Härte Voraussetzung ist (z.B. ernsthafte, insbesondere lebensbedrohliche Erkrankung, altersbedingte Gebrechlichkeit, schwerwiegende psychische Erkrankung, Gefahr für Leben und Gesundheit). Ansonsten bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, bei der Gemeinde eine drohende Obdachlosigkeit anzuzeigen und so eventuell eine Einweisung für die zwei Wochen in die bisherige Wohnung zu erreichen.
Da aber ja nur eine Verzögerung von zwei Wochen vorliegt, sollten Sie umgehend mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und die Situation schildern. Da der Käufer die Kosten für eine Zwangsräumung vorstrecken muss, insofern also auch für ihn ein Kostenrisiko besteht, wenn er das Geld anschließend ncht bei Ihnen eintreiben kann, bin ich zuversichtlich, dass die Gegenseite verhandlungsbereit ist und Ihnen diese zwei Wochen Verlängerung (ggf. gegen eine Entschädigungszahlung) gewähren wird.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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