Verbrauchskosten bei geschriebenem Wohnrecht
Mai 15, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Ich hätte gerne gewußt, wenn die EX-Frau meines Freundes ein Wohnrecht in einem Mietshaus meines Freundes hat, und das notariell geschrieben ist, und da steht dann die Verbrauchskosten müsse sie tragen, muss Sie dann den Müll selber bezahlen, oder er? Unter welchem § kann ich da was finden. Und dann hätt ich gerne noch gewußt, Wenn die Abrechnungsfirma für Wasser kalt - warm und Heizung den Schlüssel von Verbrauchs- und Gebrauchskosten in unserem Auftrag ändert und zwar von vorher 70 % Verbrauch und 30 % Gebrauch auf jetzt 100 % Verbrauchskosten ändert, muss das vorher mitgeteilt werden. Lt Telefonat vergangenen Jahres mit dieser Firma musste es nur vor der Abrechnung geändert werden. Die geschiedene Ehefrau möchte die Gebrauchskosten für Heizung und Wasser nicht bezahlen, da das ja keine Verbrauchskosten sind. Lt Abrechnungsfirma aber schon und der Schlüssel wurde geändert. Vielleicht auch da ein paar §§. Die Ex-Frau hat ein geschriebenes Wohnrecht bis 2017, keinen MIetvertrag. Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hat der Wohnungsberechtigte auch bei Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechtes verbrauchsabhängige Kosten zu tragen, weil es sich nicht um Kosten der Wohnung, sondern um die erst durch die Ausübung des Wohnungsrechtes verursachten Kosten ihrer Nutzung handelt (BGH, Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 57/11 unter Verweis auf die §§ 1093, 1041 BGB). Neben Strom, Wasser und Heizung zählen zu den verbrauchsabhängigen Kosten auch die Müllgebühren, sodass die Ex-Frau diese ebenfalls anteilig zahlen muss.
Eine Änderung des Verteilerschlüssels auf 100% Verbrauchskosten stellt eine Überschreitung der in den §§ 7 und § 8 HeizkostenV angegebenen Höchstsätze (70 %) dar. Eine solche Überschreitung ist gemäß § 10 HeizkostenV grundsätzlich nur durch rechtsgeschäftliche Bestimmungen, also nur mit Zustimmung der Wohnungsberechtigten möglich.
Allerdings hat der BGH in dem oben zitierten Urteil entschieden, dass der Wohnungsberechtigte grundsätzlich verpflichtet ist, auch anteilige verbrauchsunabhängige Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung zu tragen – dies haben die Richter aus § 1093 Absatz 3 BGB abgeleitet.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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