wohnwerterhöhende Merkmale-Zuschlag auf Durchschnittsmiete
Dezember 4, 2011 | 50,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Mieterhöhungsverlangen liegt im rechtlichen Rahmen bei 20 % in
3 Jahren
eingeschlossen Aufschlag 60% wohnwerterhöhende Merkmale ,angeführt als 1.Wohnung,2.Gebäude,3.Wohnumfeld-
kommen auf 5,43 E/m2-reduziert durch Kappungsgrenze auf 5,25 E/m2-
0,20 E/m2 höher als Durchschnittsmiete
zwei schriftliche Anfragen an den Vermieter zwecks Spezifizierung der drei aufgeführten wohnwerterhöhenden Merkmale blieben unbeantwortet-
BGH-Urteil sagt,ohne Konkretisierung der Merkmale Aufschlag unzulässig-
ist das Mieterhöhungsverlangen in diesem Fall auch ohne Auskunft des Vermieters rechtlich einwandfrei ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
In formeller Hinsicht ist es ausreichend, wenn das Erhöhungsverlangen Angaben über die Tatsachen enthält, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (BGH, Urteil v. 12.12.2007, VIII ZR 11/07).
Es kommt daher auf den Mietspiegel an, der zugrunde gelegt wurde. Wenn die mietwerterhöhenden Merkmale aus dem Mietspiegel eindeutig ersichtlich sind, ist eine nochmalige Auflistung innerhalb des Mieterhöhungsschreibens in der Regel nicht erforderlich. Wenn die Merkmale aus dem Mietspiegel nicht ersichtlich sind, insbesondere bei der Ausnutzung einer Spannbreitenregelung anhand nicht im Mietspiegel ausgewiesener Merkmale, ist eine genaue Aufschlüsselung im Mieterhöhungsbegehren erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011, VIII ZR 227/10.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen.
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