Zeitmietvertrag im Studentenwohnheim
August 19, 2009 | 40,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 1.8.2008 wohne ich in einem Studentenwohnheim in Köln. Bereits damals teilte ich mit, offiziell als Doktorandin in Hannover eingeschrieben zu sein, lediglich als Zweithörerin an der Universität Köln Seminare zu besuchen. Nachweise hierüber liegen vor. Im Mietvertrag steht, dass eigentlich nur Studierende der Universität Köln berechtigt seien, in den Wohnheimen des Studentenwerks Köln zu wohnen.
Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen Zeitmietvertrag, der am 30.9.2009 enden soll. Ich teilte mit, den Mietvertrag verlängern zu wollen. Gerade erhielt ich ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird, das der Mietvertrag zum 30.9.2009 ersatzlos endet und ich im Falle von nicht termingerechter Räumung schadensersatzpflichtig sei (z.B. Hotelkosten für den Nachmieter).
Ich wüsste gerne, da ich hier wohnen bleiben möchte, ob dieses Vorgehen legal ist, da für Zeitmietverträge doch eigentlich andere Regelungen gelten.
Außerdem möchte ich wissen, ob ich zum Schadensersatz tatsächlich verpflichtet bin, da normalerweise doch erst eine Räumungsklage erfolgen müsste, die sich bekanntlich hinziehen kann.
Mit freundlichem Gruß
Sehr verehrte Fragestellerin,
dass Vorgehen des Studentenwerks ist soweit zulässig:
Da Sie in einem Studentenheim wohnen, gilt § 575 BGB, der regelt, unter welchen Umständen Zeitmietverträge geschlossen werden können, nicht. Dies regelt § 549 Abs. 3 BGB, der die Anwendung der genannten Norm für Stundentehwohnheime ausdrücklich ausschließt. Von daher ist sowohl die Befristung des Mietvertrages ohne die in § 575 BGB genannten Gründe zulässig, zum anderen endet das Mietverhältnis mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Frist, ohne dass der dort Wohnende die Verlängerung verlangen könnte.
Die Schadensersatzpflicht für eine verspätete Rückgabe der Mietsache ergibt sich aus §§ 546a, 571 BGB. Die Tatsache, dass Sie erst nach Erwirken des Räumungsurteiles im Zwangswege aus der Wohnung entfernt werden können, ist für die Entstehung des Schadensersatzpflicht nicht maßgebend. Die Entstehung der Schadensersatzpflicht ist vom Räumungsurteil unabhängig. Sie entsteht mir Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung, bei Ihnen daher ab dem 30.9.2009.
Ich hoffe, Ihnen in der Sache weiter geholfen zu haben, auch wenn das Ergebnis meiner Auskunft nicht Ihrem Interesse dienlich sein sollte. Bei Unklarheiten können Sie einfach nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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