Untermietvertrag
Dezember 9, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Wir haben einen Untermietvertrag für ein Gewerbe abgeschlossen. Es besteht nun der Verdacht, dass der Hauptmieter seit einigen Monaten die Untermiete einbehält und seinerseits den Mietzins nicht erfüllt.
Wer ist gegenüber dem Untermieter auskunftspflichtig über die Verwendung des Unter-Mietzinses ? Bislang haben sich trotz mehrfacher Anfrage weder der Hauptmieter noch der Vermieter geäußert ?
Wäre dieser Sachverhalt ein Grund für die fristlose Kündigung des Untermietvertrages ?
Und wäre dieses Argument hinfällig, wenn der Hauptmieter nun im nachhinein die ausstehenden Mieten nachzahlt ?
Vielen Dank und
freundliche Grüße
Der Untermieter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Wer ist gegenüber dem Untermieter auskunftspflichtig über die Verwendung des Unter-Mietzinses ?
Nach der Rechtsprechung bestehen bei einem Untermietverhältnis grundsätzlich zwei ganz normale Mietverhältnisse. Einmal zwischen dem Untermieter und dem Mieter sowie zwischen dem (Haupt-)Mieter und dem Vermieter.
Selbstverständlich ist der (Haupt-)Mieter gegenüber dem Vermieter verpflichtet, den Mietzins zu zahlen. Ob er ber letztendlich die Mieter aus dem Untermietvertrag weiterleitet oder aus anderen Mitteln seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem Vermieter erfüllt, ist nicht von Bedeutung.
Der Hauptmieter ist daher dem Untermieter gegenüber grundsätzlich nicht hinsichtlich der Verwendung des (Unter-)Mietzinses verpflichtet,es sei denn dieses wäre ausdrücklich zwischen dem Untermieter und dem Hauptmieter vertraglich vereinbart worden, was ich ihrer Schilderung so nicht entnehmen kann. Auch der Vermieter ist gegenüber dem Untermieter hierzu nicht verpflichtet
2.Bislang haben sich trotz mehrfacher Anfrage weder der Hauptmieter noch der Vermieter geäußert ?
Wie bereits gesagt sind beide grundsätzlich hierzu nicht verpflichtet es sei denn, es gibt eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Zusage hierzu.
3.Wäre dieser Sachverhalt ein Grund für die fristlose Kündigung des Untermietvertrages ?
Eine sofortige außerordentliche Kündigung wäre hier grundsätzlich nicht möglich. Wenn überhaupt, müsste zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Eine Abmahnung wäre aber nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses wäre dann der Fall, wenn der Hauptmieter dem Untermieter ausdrücklich zugesichert hat, den Untermietzins weiterzuleiten, andernfalls nicht.
4.Und wäre dieses Argument hinfällig, wenn der Hauptmieter nun im nachhinein die ausstehenden Mieten nachzahlt ?
Wie bereits gesagt müsste es eine entsprechende Vereinbarung geben, damit überhaupt ein wichtiger Grund mit einer Relevanz für eine Kündigung vorliegen könnte.
Auch wenn es eine solche Vereinbarung geben würde, würde die Nachzahlung der Miete diesen Grund entfallen lassen,sofern der Hauptmieter zukünftig seinen Verpflichtungen (wenn eine solche Verpflichtung überhaupt vereinbart worden ist, s.o. )nachkommt.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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