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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Schimmel an Silikonfugen der Fenster

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
seit Juli 2004 wohnen wir zur Miete in einer Doppelhaushälfte. Bei der Wohnungsübergabe wurden die Mängel u.a. Schimmel an den Silikonfugen der Fenster festgehalten im Protokoll und der Vermieter hat sich darin zur Beseitigung verpflichtet. Bis zum heutigen Tag ist aber nichts geschehen, trotz mehrmaliger allerdings nur mündlicher Aufforderung der Beseitigung. Der Hausverwalter, Chef der Baufirma, die diese Häuser gebaut haben (mit ihm haben wir den Mietvertrag abgeschlossen, aber er ist nicht der Eigentümer, was wir erst später feststellten, denn das steht nicht im Mietvertrag)war und ist mehrmals im Jahr hier und hat uns immer wieder vertröstet bzw.versprochen, ja das würde im nächsten Frühjahr, dann wieder hieß es im Herbst usw. erledigt.Es gäbe mit der Fensterfirma, die diese eingebaut hätten Ärger wegen Garantieansprüchen.Wir sollten noch Geduld haben. Was sollen wir tun? Ist unser Mietminderungsanspruch erloschen, weil sich das ja schon sooo lange hinzieht, da er uns immer wieder Versprechungen gemacht hat? Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragestellerin,

angezeigte Mängel an der Mietsache berechtigen Sie grundsätzlich zur Minderung. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Mängel unerheblich sind, § 536 Abs. 1 BGB.

Erloschen ist Ihr Recht zur Minderung nicht. Sie können, wenn die von Ihnen genannten Mängel nicht unerheblich sind, die Miete daher noch mindern. In welchem Maße Sie mindern können, hängt von den genauen Mängenln ab. Da Sie diese dokumentiert haben, empfehle ich Ihnen, mit dem örtlichen Mieterverein Kontakt aufzunehmen und die Mängel bewerten zu lassen. Eine Mindernung könnte dann prozentual zum Mietzins von Ihnen vorgenommen werden.

Im Übrigen vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung auch den Standpunkt, dass die Minderung auch rückwirkend gelten gemacht werden kann, was in Ihrem Falle den Zeitraum ab Anzeige der Mängel betrifft. Eine rückwirkende Minderung kommt daher auch für Sie in Betracht.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz