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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit

Guten Tag, ich bin privater Betreuer einer älteren Dame die in ein Pflegeheim musste. Ich habe daraufhin ihre Wohnung gekündigt und der Vermieter hat mir eine 3 Monatl. Kündigungsfrist eingeräumt da er die Wohnung für die Tochter nutzen möchte. Der Mietvertrag ist noch aus dem Jahr 1974. Die Dame ist in der Zwischenzeit verstorben und ich kann sie nicht mehr nach dem Zustand der Wohnung bei Mietbeginn befragen. In dem Mietvertrag steht unter der Rubrik " Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit" - Die Mieträume sind bezugsfähig ( besenrein und ungezieferfrei) zu übergeben.
Nun meine Frage: Der Vermieter erwartet von mir, daß ich die Böden samt Kleberrückstände und die Tapeten entferne. Gilt das als Besenrein? Ich kann nicht ausschließen, daß zum Teil zwei Tapeten übereinander geklebt wurden. Ist das tatsächlich bei Schönheitsreparaturen untersagt?
Sollte dies keine 30€ Frage sein, lassen Sie es mich bitte Wissen. Vielen Dank

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Ich kann Sie beruhigen. Die Klausel nach der die Wohnung geräumt und besenrein zu hinterlassen ist , ist wirksam und nicht zu beanstanden.

Allerdings sagt diese Klausel nur aus, dass etwa in der Wohnung keine Gegenstände des Mieters mehr verbleiben dürfen und die Wohnung sauber, also gefegt und gegebenenfalls gefeudelt zurückzugeben ist. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Leider kann ich Ihren Anfrage keine Regelungen des Mietvertrages in Bezug auf Schönheitsreparaturen erkennen. Eine solche Regelung ist grundsätzlich zulässig, wenn Sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligt.

Die von Ihnen angesprochenen Arbeiten, also Entfernen des Teppichs sowie Entfernen der Tapete müssen grundsätzlich nicht durchgeführt werden. So hat auch der BGH in einem neueren Urteil entscheiden (vgl. Urteil des BGH vom 05.04.2006, Az. VIII ZR 152/05.

Entsprechende Renovierungen müssen nur dann durchgeführt werden, wenn der Mietvertrag eine solche Klausel enthält, diese Klausel darauf Bezug nimmt, dass die Renovierungspflicht nur nach Erforderlichkeit (also bemessen am Zustand von Tapeten und Teppich zum Zeitpunkt des Auszuges, maßgebendes Kriterium ist die Weitervermietbarkeit) durchzuführen ist, und Tapeten sowie Teppich tatsächlich über die Maße abgenutzt sind, was natürlich eine Frage des Einzelfalls ist.

Eine Renovierungspflicht für die Tapeten könnte sich auch dadurch ergeben, dass durch die ehemalige Vermieterin eine sehr krasse Farbe gewählt wurde, was aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall zu sein scheint.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

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