Renovierung bei Auszug / Kündigung per Fax
September 29, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Guten Tag,
ich habe meinen Mietvertrag am 31.08.09 fristgerecht zum 30.11.09 gekündigt, allerdings per Telefax. Mein Vermieter
hat den Erhalt der Kündigung knapp 14 Tage später (er war in Urlaub) bestätigt, jedoch aufgrund des Formfehlers (die Kündigung hätte laut Vermieter auch per Brief erfolgen müssen) abgelehnt.
Nachdem wir uns zu einem Gespräch in meiner Whg getroffen haben unterbreitete er mir den Vorschlag, dass ich die Wohnung streiche wo zu streichen ist und im Gegenzug dazu ist er dann mit der Kündigung einverstanden. Dieser Vorschlag liegt mir auch schriftlich vor.
Meine Frage ist nun, muss ich überhaupt Renovieren? (Mein Mietvertrag ist von April 2001 und läuft eigentlich noch auf den alten Besitzer des Hauses. Es ist auch nur von Schönheitsreparaturen "in der Regel" mit entsprechenden Jahresfristen die Rede) und gilt die Kündigung per Telefax im Jahr 2009 trotz Sendebestätigung und Erhaltsbestätigung des Vermieters?
Gruß
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf entsprechend 568 BGB der Schriftform.
Da es sich um ein gesetzliches Schriftformerfordernis handelt, ist die Übermittlung per Telefax nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs in der Tat leider nicht ausreichend.
Dementsprechend liegt nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts keine formwirksame Kündigung vor.
2.
Grundsätzlich ist es zulässig, in Mietverträge Klauseln aufzunehmen, wonach der Mieter nach Ablauf bestimmter Fristen „in der Regel“ oder „normalerweise“ gewisse Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel Streichen, zu tätigen hat.
Ebenfalls zulässig ist es, eine individuelle Vereinbarung über die Endrenovierung bei Auszug in den Vertrag aufzunehmen.
Es wäre damit zunächst einmal zu klären, wie der Zustand der Wände ist und ob im Lauf des Mietverhältnisses bereits einmal gestrichen wurde.
Da sich aber der Vermieter hinsichtlich der nicht formgerechten Kündigung stur stellen könnte und Sie dadurch zur Entrichtung mindestens einer weiteren Monatsmiete verpflichtet wären, halte ich es für wirtschaftlich am Sinnvollsten, wenn Sie das Angebot des Vermieters schriftlich annehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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