Neuer Mietvertrag nach Eigentümerwechsel
September 2, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Hallo,
meine Mutter wohnt nun seit über 10 Jahren in einer Wohnung, deren Eigentümer seit Ewigkeiten die Wohnung verkaufen wollten was Ihnen letztlich gelungen ist.
Nun hat dieses ein langes hin und her mit sich gezogen, in das meine Mutter stetig mit reingezogen wurde. Sprich es wurden auch Notfall-Telefonnummern von meiner Mutter ungefragt an die nun neue Eigentümerin weitergegeben.
Nun wurde ihr vor ca. 2 Wochen mitgeteilt, dass der Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Darauf hin haben sich die alte Eigentümerin, nicht aufgefordert die neue Eigentümerin und meine Mutter getroffen. (Eigentlich wollte meine Mutter mit der alten Eigentümerin alleine reden)
Sie haben meine Mutter derartig überrumpelt und bequatscht, sodass meine Mutter einen neuen Vertrag unterschrieben hat welcher zusätzlich höhere Nebenkosten veranschlagt, was sie ja eigentlich nicht muss!
Nun meine Frage: Können wir den Vertrag widerrufen?
Ist es überhaupt zulässig, dass man meine Mutter (welche nun auch älteren Jahrganges ist) so derartig zu überrumpeln?
bzw. muss meine Mutter nicht darüber aufgeklärt werden, dass sie das eigentlich nicht unterschreiben muss?
Ich würde auch sehr gerne meine Mutter einen Mieterschutz an die Seite legen. Könnten Sie mir da vielleicht eine seriöse Einrichtung empfehlen?
Es ist nämlich so, dass meine Mutter 200 km von uns weg wohnt und man auch nicht immer gleich da sein kann. Insofern hätte ich gerne jemanden für sie , der vor Ort kompetent helfen kann.
Vielen Dank für Ihre Mühe schon im Voraus!
Liebe Grüße
Claudia Klein (geb.Gröschner)
Verehrte Fragestellerin,
ganz richtig ist zunächst, dass Ihre Mutter diesen Vertrag nicht hätte unterschreiben müssen. Es gilt § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete), wonach der neue Eigentümer in die Pflichten und Rechte des alten Mietvertrages eintritt.
Zuächst aber ist zu sagen, dass der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung anpassen kann, soweit dies erforderlich ist, § 556 Abs. 2 BGB.
Wurde aber tatsächlich ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, so stellt sich die Frage, wie das alte Mietverhältnis beendet worden ist. Dies kann entweder durch Kündigung geschehen sein oder aber durch Aufhebungsvertrag. Dies sollten Sie in Erfahrung bringen, da dies mglw. Einfluss auf die Frage haben kann, wie sich Ihre Mutter gegen den Abschluss des neuen Vertrages zur Wehr setzen kann.
Grundsätzlich aber kann Ihre Mutter die Willenserklärungen, die auf den Abschluss des neuen Mietvertrages gerichtet war, anfechten, § 138 Abs. 2 BGB.
Auch möglich ist hier die Anwendung von Widerrufsrechten nach den Grundsätzen über den Rechtsschutz bei Haustürgeschäften. Maßgeblich ist hier der "Überrumpelungsfaktor" und dessen Ausnutzung zum neuen Vertragsschluss. Daber spielt freilich die Situation bei Vertragsschluss eine große Rolle. Unbedingte Voraussetzung aber ist, dass der Vertragspartern des neuen Mietvertrages Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist. Wurde das Haus von Privat erworben, kommt ein Widerruf nach den Grundsätzen über das Haustürgeschäft nicht in Betracht.
Anfechtung und ggr. Widerruf hätte Ihre Mutter zu erklären, und zwar ggü. dem Vertragspartner des neuen Mietvertrages.
Als Stelle, die bei Mieterrechtsschutzfragen kompetent ist, kann ich Ihnen jeden örtlichen Mieterverein empfehlen, der auch in Ihrer Nähe eine Zweigstelle unterhalten wird. An diese können Sie sich ebenso vertrauensvoll wie an einen RA wenden und die Sachlage in Einzelheiten schildern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft haben zu können. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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