Nebenkosten Aufzug und Kabel ohne Nutzungsmöglichkeit
November 5, 2010 | 50,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Sehr geehrte Anwälte,
unser Unternehmen, eine GmbH, ist Mieter im Erdgeschoß eines gemischt genutzten Gebäudes. Das Gros der anderen Nutzer sind Eigentümer oder Mieter, die in den Stockwerken über uns wohnen.
Ausser unserem Unternehmen gibt es noch ein weiteres Unternehmen ebenfalls im Erdgeschoß des Gebäude.
Beide Unternehmen haben jeweils einen eigenen Eingang und verfügen über keinen Schlüssel oder sonstigen Zugang zum Rest des Gebäudes, also auch nicht zu Aufzug, Keller, Tiefgarage, etc. Ebenfalls besitzen wir keinen Kabelanschluß.
Nun zur Frage:
Ist es rechtens, dass uns auf der Nebenkostenabrechnung anteilig sowohl Gebühren für die Nutzung des Aufzugs, als auch Gebühren für Kabelfernsehen berechnet werden, obschon wir besonders im Falle des Aufzugs mangels Schlüssel zum Hauseingang diesen, selbst wenn wir wollten definitiv nicht benutzen könnten?
Können Sie uns ggfls ein paar unterstützende Fakten für unsere Argumentation dem Vermieter gegebenüber geben?
Besten Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Umlage von Betriebskosten muss zunächst einmal vereinbart werden. Aber selbst wenn eine entsprechende Klausel in Ihrem Mietvertrag vorhanden sein sollte, dürfte diese unwirksam sein. Denn es führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, wenn er die Kosten verursachende Einrichtung tatsächlich nicht nutzen kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dementsprechend auch in einem aktuellen Urteil vom 8. 4. 2009 - VIII ZR 128/08 entschieden, dass eine Vereinbarung zur Tragung der Aufzugskosten unwirksam ist, wenn der Mieter im Hinterhaus auf Grund der baulichen Gegebenheiten den im Vorderhaus befindlichen Aufzug zur Erreichung seiner Wohnung nicht nutzen kann. Mit Kosten für Einrichtungen, die ein Mieter nicht nutzen kann, darf er nicht belastet werden. Anders als bei der typisierenden Betrachtungsweise mit Blick auf den einen Aufzug nicht nutzenden Erdgeschossmieter besteht für denjenigen, dessen Wohnung technisch mit dem Aufzug nicht erreicht werden kann, noch nicht einmal ein theoretischer Vorteil.
Dasselbe dürfte für die Gebühren für den Kabelanschluss gelten. Wenn Sie die Möglichkeit haben, diesen in Ihren Räumen zu nutzen, darf er Ihnen auch anteilig berechnet werden (umlagefähig sind dann Wartungskosten und monatliche Grundgebühr), ansonsten nicht.
Das Urteil des BGH finden Sie im Volltext unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=47998&pos=0&anz=1
Ab Randnummer 13 des Urteils wird ausführlich auf die Umlagefähigkeit von Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht von jedem genutzt werden können, eingegangen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21
26122 Oldenburg
info@jan-wilking.de
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