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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Maklerprovision

kürzlich habe ich über einen immobilienmakler ein mietvertrag über eine privatwohnung abgeschlossen. Die gesetzliche Maklerprovision in Höhe von 2 Monatsmieten ist mir natürlich bekannt und auch vom Immobilienmakler diesbezüglich auch informiert. Kürzlich habe ich den Mietvertag abgeschlossen, Mietvertrag hat begonnen, Kaution sowie 1. Miete bezahlt und bin zwischenzeitlich im Besitz des Mietvertrages ( Unterschrift Mieter sowie Vermieter )
Mir wurde jedoch bei Einzug ( Wohnbesichtigung ) mitgeteilt, (Zeugen vorhanden )dass u.a. die Küche neu, einen Wert von 70.000€ hat und unbenutzt ist und die Wohnung frisch renoviert worden ist. Zusätzlich wurde mir durch den Immobilienmakler mitgeteilt, dass gleich nach Abschluß des Mietvertrages mir ein Tiefgaragenplatz organisiert wird. Leider stellte ich kürzlich fest, dass die Küche definitiv nicht neu ist, benutzt ist und auch nicht soviel Wert hat. Zufällig habe ich den Küchenmonteur getroffen der Küche einbaute und er teilte mir mit, dass die Küche 30.000 € gekostet hat. Nun zu meiner Frage: Bin ich jetzt verpflichtet die Maklerprovision zu bezahlen? Kann ich die Höhe der Provision durch diese Falschaussagen ( Lügen ) kürzen ? Kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten, weil ich nicht pünktlich den Immobilienmakler bezahlt habe ? Wie ist die Rechtslage, welche Chancen habe ich ?
Zwischenzeitlich

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Zu 1.)Bin ich jetzt verpflichtet die Maklerprovision zu bezahlen?

Grundsätzlich sind sie verpflichtet, die Maklerprovision sofern hier alle Voraussetzungen für die Maklerprovision vorliegen, die ich Ihnen nachfolgend beigefügt habe:

1.Abschluss eines wirksamen Maklervertrages

2.Nachweis- oder zumindest eine Vermittlungstätigkeit des Maklers

3.Rechtsgültiger Abschluss eines wirksamen Hauptvertrages (hier also eines Kaufvertrages)

4.Kausalität der Maklerleistung für den Hauptvertragsabschluß

5.Identität des angestrebten mit dem abgeschlossenen Hauptvertrages

6.Kenntnis des Kunden von Maklertätigkeit

In Ihrem Fall fehlt es aber an Punkt 5. da der von ihnen angestrebte Hauptvertrag ein anderer war, als der tatsächlich abgeschlossene. Aus diesem Grund können sie die Zahlung verweigern. Zusätzlich sollten sie den Maklervertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Zu 2.)Kann ich die Höhe der Provision durch diese Falschaussagen ( Lügen ) kürzen ?

Eine Kürzung im Sinne einer Minderung ist nicht möglich, da das Maklerrecht im Vergleich zum Kaufrecht und Werkvertragsrecht kein Recht auf Minderung kennt.

Hier besteht aber die Möglichkeit, die Maklervertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB mit der Rechtsfolge anzufechten, dass sie den Maklerlohn nicht zahlen müssten.

Zu 3.)Kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten, weil ich nicht pünktlich den Immobilienmakler bezahlt habe ?

Nein, der Vermieter kann nicht vom Mietvertrag zurücktreten, nur weil sie den Makler nicht oder nicht pünktlich bezahlt haben. Dieses betrifft nämlich ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und dem Makler.

Ihr Vermieter könnte nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn es im Vertragsverhältnis zwischen ihnen und dem Vermieter Störungen geben würde, die sie zu verantworten hätten.

Zu 4.)Wie ist die Rechtslage, welche Chancen habe ich ?

Die Rechtslage hatte ich Ihnen bereits oben dargestellt. Ihre Chancen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber dem Makler sind überdurchschnittlich gut, gegenüber dem Vermieter können sie grundsätzlich ebenfalls vom Mietvertrag zurücktreten.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244

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