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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Kündigungsfristen

Guten Tag! Wir haben eine vermietete Wohnung in der Zwangsversteigerung gekauft. Das Mietverhältnis ist 17 Jahre alt. Laut Mietvertrag sind die Kündigungsfristen für beide Seiten nach 5jähriger Mietdauer 6 Monate, nach 8 jähriger Mietdauer 9 Monate und nach 10jähriger Mietdauer 12 Monate zum Monatsende.
Ist dies noch gültig? Ich habe gehört, dass die höchste Kündigungsfrist von Vermieterseite per Gesetz nur noch 9 Monate sind,und für Mieter generell nur 3 Monate. Was ist für uns relevant? Die Kündigungszeiten des Mietvertags oder die gesetzliche Regelung?
Danke für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Die durch die Parteien eines Mietverhältnisses über Wohnraum einzuhaltenden Kündigungsfristen ergeben sich grundsätzlich aus § 573c BGB, den ich zu Ihrer Information wie folgt zitieren darf:

§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Wie Sie dem Absatz 4 dieser Vorschrift entnehmen können, ist lediglich eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Dementsprechend darf für eine Kündigung durch diesen nur eine dreimonatige Frist vereinbart werden.

Eine zum Nachteil des Vermieters bereits vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Vereinbarung ist jedoch auch nach der Rechtssprechung des BGH zulässig. (BGH, Urteil vom 12.03.2008, VIII ZR 71/07)

Dementsprechend sind für Sie leider die Kündigungsfristen aus dem Vertrag einschlägig.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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Experte für Mietrecht

Michael Vogt

Michael Vogt

Reutlingen

Herzlich Willkommen auf meinem Profil. Durch meine frühere Tätigkeit als DGB Jurist verfüge ich über umfangreiche Erfahrung in allen Bereichen des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts sowie des Sozialrechts. Seit 2007 bin ich als Rechtsanwalt darüberhinaus schwerpunktmässig in den Bereichen Vertrags-, Kredit- und Kaufrecht tätig. Ich bin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), im Republikanischen Anwältinnen und Anwälteverein (RAV) sowie der Gewerkschaft ver.di. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

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