Kündigungsfrist einer Garage
September 25, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Wir wohnen im einem 2-Fam.-Haus im EG. Die DG-Wohnung ist vermietet, ebenso die Garage. Beides ist an den selben Mieter vermietet, jedoch mit einem separaten Mietvertrag für die Garage. Jetzt haben wir seit einiger Zeit Probleme mit dem Auto der Kinder. So wurden schon das 3. Mal innerhalb 4 Wochen die Reifen beschädigt. (Strafanzeige gegen Unbekannt wurde gestellt.) Deshalb habe ich den Garagenmietvertrag zum 01. des nächsten Monats gekündigt, um das Fahrzeug der Kinder darin unterstellen zu können. Gegen diese Kündigung hat unser Mieter Einspruch erhoben (per Anwaltschreiben). Darin heißt es gemäß § 680a BGB (konnte diesen § nicht finden) ist eine Kündigung lediglich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar.Ist dies richtig?? Was kann passieren, wenn wir die Schlösser der Garage wechseln mit der Aufforderung, die Garage vorher zu räumen?? Uns eilt es sehr, da wir Angst haben, dass mit dem Auto noch mehr passiert. Übrigens haben wir gerade die Mieter in Verdacht, da die Beschädigungen gerade mal 2 Tage nach einem Streit angefangen haben und wir wissen, dass der Mann genau solche Dinge (Autobeschädigungen) in früheren Jahren gemacht hat. Leider fehlen uns die Beweise und natürlich haben wir diesen Verdacht deshalb bis jetzt nicht laut geäussert. Bitte helfen Sie uns. Wir können keine Nacht mehr schlafen, da wir ständig nach dem Auto sehen.
Besten Dank. Mit freundlichen Grüßen Rita
Sehr verehrte Fragestellerin,
bei der Garage handelt es sich rechtstechnisch um einen Raum, der nicht Geschäftsraum ist. Daher ist für die Frage, welche Kündigungsfrist gilt, § 580a BGB heranzuziehen. Wenn die Mietzeit über die Garage nach Monaten oder längeren Zeiträumen bemessen ist, so gilt in der Tat die dreimonatige Kündigungsfrist des § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Sie sollten daher nochmals eine Kündigung schriftlich aussprechen, dies unter Berücksichtigung der genannten Kündigungsfrist, damit spätestens zum 3. 10, um so zu erreichen, dass Ihnen die Garage am 1.1. 2010 zur Verfügung steht.
Das Mietverhältnis über die Garage mit den Mietern ist noch wirksam. Wenn Sie jetzt den Zugang zur Mietsache vereiteln, etwa dadurch, dass Sie die Schlösser austauschen, machen Sie sich jedenfalls schadensersatzpflichtig für den Fall, dass der Mieter dann eine andere entgeltliche Möglichkeit nutzt, um sein Fahrzeug abstellen zu können. Aber auch dann, wenn der Mieter die Garage nicht für sein FZG nutzt, stellt das Auswechseln der Schlösser verbotene Eigemacht dar. Der Mieter könnte neue Schlösser auf Ihre Kosten einbauen lassen.
Im Ergebnis gilt für Sie:
Die Kündigung des Mietverhältnises über die Garage bedarf zur Wirksamkeit einer dreimonatigen Frist. Wenn Sie bis spätestens 3. 10. kündigen, müssen die Mieter die Garage zum 1.1. 10 geräumt und übergeben haben. Sie dürfen die Schlösser nicht austauschen, dadurch machen Sie sich im Moment schadensersatzpflichtig.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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