Kündigung 17 Jährige
August 22, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Hallo,
ich habe folgendes Problem. Ich habe Mitte Juli eine Wohnung an eine damals 17 Jährige (Beginn des Mietverhältnisses 1. August / 18. Geburtstag am 06. August) vermietet. Sie wohnte zu dieser Zeit im Heim und bezog somit ihre erste Wohnung. Da sie Hartz4 Empfängerin ist wird die Miete direkt von der ARGE bezahlt (was für August auch reibungslos funktionierte).
Nun wohnt jedoch ihr Freund (ca. 22 Jahre) plötzlich auch mit in der Wohnung, obwohl sie angegeben hatte alleine einzuziehen. Des weiteren hat sie durch Lärm und Streitigkeiten mit ihrem Freund ständig Ärger mit meinen anderen Mietern. Zusätzlich hat sie binnen 2 Wochen sieben Mal die Polizei gerufen und andere Mieter wegen aller möglichen Dinge (Bedrohungen usw.) beschuldigt.
Da ich weiteren Ärger mit den anderen Mietern vermeiden will, möchte ich Ihr den Mietvertrag möglichst fristlos kündigen.
Meine Fragen sind:
1. Ist der Mietvertrag überhaupt gültig, wenn sie zum Vertragszeitpunkt noch nicht 18 war.
2. Wie bekomme ich sie am schnellsten aus der Wohnung?
3. Kann ich die Wohnung räumen lassen, wenn sie nicht selbst auszieht?
Ich bitte um eine konkrete Empfehlung wie ein Auszug am schnellsten, rechtlich unbedenklich möglich ist. Also nicht nur wie ich das Mietverhältnis auflöse, sondern wie ich sie aus der Wohnung bekomme!
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
1. Minderjährigkeit bei Abschluss des MV?
Hieraus können Sie ein Kündigung nicht ableiten, denn mit Eintritt der Volljährigkeit und Fortsetzung des MV hat sich die Mieterin die im Juli abgegebene - und wegen Ihrer Minderjährigkeit schwebend unwirksame und daher genehmigungsbedürftige - Willenserklärung auf Eingehung eines Mietverhältnisses selbst genehmigt. Die Minderjährigkeit im Juli begründet daher keine Kündigung.
2. Wie kündigen Sie am schnellsten?
Der schnellste Kündigungsweg ist die fristlose Kündigung nach §§ 543, 569 BGB. Da Mietrückstände wohl nicht vorliegen, käme als Kündigungsgrund die nachhaltige Störung des Hausfriedens in Betracht, § 569 Abs. 2 BGB. Ob die von Ihnen geschilderten Umstände zur Begründung ausreichen, ist letztlich Frage tatrichterlicher Beurteilung. Die Qualität der Umstände ist aber grundsätzlich geeignet. Hier ist es allein Frage des Ausmaßes, ob diese Umstände die Kündigung stützen können. Ständiger Streit mit den Nachbarn und ständige grundlose Beschuldigungen an Nachbarn - die Sie auch als Zeugen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Kündigung hören lassen können - vermögen meiner Ansicht nach die fristlose Kündigung zu begründen.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und soll den Mieter über die Möglichkeit des Widerspruches aufklären, § 568 BGB.
Es empfiehlt sich, die Kündigung gleich mit Gründen zu versehen und per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
Die Aufnahme eines Lebensgefährten stellt zunächst keinen Kündigungsgrund dar, Sie sind aber danach zu fragen. Sie können die Aufnahme verweigern, wenn bspw. der Wohnraum überbelegt würde oder wichtige Gründe in der Person des Lebensgefährten vorlägen, § 553 BGB. Liegen Gründe nicht vor, so müssen Sie die Aufnahme gestatten, ggf. können Sie die Miete dann erhöhen, § 553 Abs. 2 BGB
3. Räumung?
Sie können nach wirksamer fristloser Kündigung und den Wohnraum räumen lassen, wenn Sie ein Räumungsurteil erstreiten. Eine Räumung ohne Urteil ist rechtlich nicht möglich, Sie würden sich u. U. ersatzpflichtig machen. Setzen Sie mit der Kündigung eine Räumungsfrist. Verstreicht diese, erheben Sie Räumungsklage.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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