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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Frage als Vermieter wg. Erneuerung Teppichboden

In dem Einheitsmietvertrag (Zweckform), abgeschlossen am 03.05.1996, steht unter § 8 "Schönheitsperaturen": Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere.....Anstrich der Böden bzw. Reinigung/Erneuerung der Teppichböden, ......
Der Mieter ist nun nach 13 Jahren ausgezogen, der Teppichboden wurde nie gereinigt, und sieht nun derart miserabel aus, daß er erneuert werden muß. Die Rechtsprechung geht nun inzwischen davon aus, daß nach 10 Jahren der Teppichboden verschlissen ist und der Vermieter ihn erneuern muß auf eigene Kosten. Gilt das auch rückwirkend für meinen Vertrag? Das hiesse, man kann einen Vertrag rückwirkend als unwirksam erklären. Denn wenn bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen wäre, daß der Vermieter immer den Teppichboden selbst erneuern muß, hätte ich eine höhere Miete verlangt. Oder muß der Mieter wenigstens für die Reinigungkosten aufkommen, auch wenn diese nicht mehr möglich ist?

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Das Erneuern von Fußböden, wie vorliegend beispielsweise das Neuverlegen eines Teppichs Mietwohnung gehört nicht zu den sog. Schönheitsreparaturen wie Sie richtig erkannt haben( vgl. etwa OLG Hamm 30 REMiet 3 / 90, WuM´91, 248 ff.) .

Auch haben Sie insoweit zutreffend festgestellt, dass der Vermieter dafür zuständig, dass er dem Mieter einen vertragsgemäßen Furboden(Belag) zur Verfügung stellt und zwar auf seine eigenen Kosten. Sofern also der Vermieter die Wohnung mit Teppichboden vermietet hat, wie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung der Fall. Die Abnutzungsdauer beträgt insoweit wie von Ihnen ebenfalls zutreffend festgestellt 10 Jahre ab Verlegung des Teppichs/der Auslegeware.

Mietvertragsklauseln die wie vorliegend die Kosten der Fußbodenbelagerneuerung dem Mieter auferlegen sind grundsätzlich unwirksam, sofern Sie nicht individualvertraglich vereinbart, sondern wie in Ihrem Fall AGB-mäßig formuliert sind, also durch einen vorgefertigten Standartvertrag.

Das bedeutet aber nicht, dass der gesamte Vertrag rückwirkend unwirksam wird. Lediglich die Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam, also der Vermieter kann unabhängig vom Zustand des Bodenbelags entgegen dem Mustervertragswortlaut die Kosten nicht vom Mieter ersetzt verlangen für den Bodenbelag.

Somit gilt der Grundsatz, dass der Vermieter die Erneuerungskosten tragen muss in Ihrem Fall. Auf die Frage nach Reinigungskosten kommt es insoweit nicht mehr an, da der Teppich verschlissen ist und eine Reinigung somit keinen Sinn machen würde, der Mieter nach Ihrer Schilderung also auch keine Reinigungskosten zu tragen hätte.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774

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