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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Beendigung des Mietverhältnisses

Unser Mieter hat fristgemäß zum 30.09.09 das Mietverhältnis
gekündigt und will jetzt noch einen Monat länger wohnen
bleiben. Wir haben bereits einen neuen Mieter, der am
01.10.09 einziehen möchte.
Können wir eventuell mit einer Räumungsklage zum jetzigen
Zeitpunkt erreichen, dass der Nachmieter die Wohnung wirklich beziehen kann?
Mit welchen Möglichkeiten können wir dem Nachmieter garantieren,daß unser derzeitiger Mieter wirklich zum 01.10.09 ausziehen wird.

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst macht sich der Mieter, wenn er durch seinen Verbleib in der Wohnung über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus die Nutzung durch einen Nachmieter vereitelt, Ihnen gegenüber Schadensersatzpflichtig, §§ 546a, 571 Abs. 1 BGB, so dass er schon einmal die Miete weiter zu bezahlen hat. Wenn der Mietvertrag mit den neuen Mietern bereits unterzeichnet ist, so machen Sie sich diesen ggü. schadensersatzpflichtig, wenn Sie den Wohnraum nicht zum vereinbarten Mietbeginn zur Verfügung stellen können. Allerdings können Sie wiederum diesen Schaden beim unberechtigen Mieter liquidieren.

Im Wege des regulärens Verfahrens könnte die - grundsätzlich für Sie mögliche - Erstreitung eines Urteiles auf zukünftige Räumung zeitlich in der Tat schwierig werden. Allerdings könnten Sie im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 940a ZPO die Räumung des Wohnraumes kurzfristig erwirken, denn der Verbleib in der gekündigten Wohnung stellt verbotene Eigenmacht dar. In diesem Verfahren müssen Sie glaubhaft machen, dass der Verbleib des jetzigen Mieters über die Kündigung hinaus hinreichend wahrscheinlich ist. Wenn dies dem Gericht glaubhaft gemacht wird, wird es eine einstweilige Verfügung nach § 940a ZPO erlassen.

Ich empfehle Ihnen, den jetzigen Mieter auf die auf Ihn zukommenden Schadensersatzansprüche sowie Verfahrenskosten hinzuweisen, damit er von einem Verbleib absieht. Setzen Sie diesem eine Frist zur Stellungnahme. Nimmt er keine Stellung oder verweigert er sich in der Stellungnahme dem fristgerechten Auszug, so greifen Sie auf die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach § 940a ZPO zurück. Hier empfehle ich Ihnen weiter, anwaltliche Hilfe bei der Beantragung in Anspruch zu nehmen. Allfällig Kosten hat der Mieter zu übernehmen.

Alldies setzt aber voraus, dass keine Härtegründe für den Mieter und seinen Verbleib sprechen. Ob solche Vorliegen, hängt vom Einzelfall ab und sind vom Mieter vorzutragen. Bringt er keine Härtegründe vor, so bleibt es beim Gesagten.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten frage Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Experte für Mietrecht

Andreas Scholz