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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Familienmitglied eingestellt

Einen schönen Guten Morgen !
Ich habe eine Frage . Mein Mann ist Selbstständig und hat seinen Vater auf 400 € für Werbetätigkeiten angestellt . Nun Ist es leider so, dass der Vater nur Ärger macht und meinen Mann mit Sachen erpresst, wie einfach mal ne Woche nicht zur Arbeit kommen und erst Freitag die Krankschreibung nachreichen . Wie können wir ihn rechtmäßig Kündigen ohne das er uns einen Strick dreht , denn dieser Mann wir es leider versuchen !Außerdem spielen mittlerweile auch viele private Gründe mit ein und wir würden nun auch gerne nicht nur Privat sondern auch beruflich den Kontakt unterbinden. Ich habe nun ersteinmal für das zu späte Einreichen der Krankschreibung eine Abmahnung vorbereitet welche wir per Einschreiben zustellen werden ,.Da sich der ganze Sachverhalt zuspitzen wird , weil der Mann auf das Geld angewieden ist und auch Gelder vom Amt bezieht würde ich gerne wissen wollen , wie wir Ihm Wasserdicht und rechtlich unanfechtbar Kündigen können

MfG

Diplom Jurist LL.M Sebastian Scharrer

Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt. Ich bitte Sie zu beachten, dass eine ausführliche Rechtsberatung in einem solchen Rahmen nicht stattfinden kann.


Hier kommt eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB in Betracht. Eine solche Kündigung ist wirksam, wenn ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt. Bei einer strafrechtlichen Erpressung ist ein solcher wichtiger Grund gegeben. Gemäß § 626 Abs. 2 BGB ist eine fristlose Kündigung allerdings nicht mehr möglich, wenn der Kündigungsgrund länger als zwei Wochen zurückliegt.

Auch kommt eine ordentliche Kündigung in Betracht. Den Kündigungsschutz genießen nur Mitarbeiter, die länger als sechs Wochen beschäftigt wurden. Ansonsten können diese Angestellten in der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, wenn keine andere Frist zum Vorteil des Beschäftigten vereinbart wurde.

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist hierbei nur dann anzuwenden, wenn in der Regel 10 oder weniger Angestellte beschäftigt sind. Bestanden vor dem 31.12.2003 mehr als 5 Arbeitsverhältnisse, so ist für diese Arbeitsverhältnisse das KSchG anwendbar. § 23 Abs. 1 KSchG. Hier könnte auch ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegen. Um diesen Kündigungsgrund geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer abgemahnt werden. Da hier eine schwerwiegende Pflichtverletzung gegeben ist, bedarf es nach meiner Ansicht nur einer Abmahnung. In dieser Abmahnung muss die Folge einer weiteren Pflichtverletzung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.

Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden, können Sie jederzeit ordentlich kündigen. Die Kündigungsfristen nach § 622 BGB betragen hierbei:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen.

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.



Hinsichtlich der Form der Kündigung müssen Sie auf darauf achten, dass diese schriftlich erfolgt. Der Unterschreibende sollte der direkte Arbeitgeber des Arbeitnehmers sein. Die außerordentliche Kündigung sollte mit einer ordentlichen Kündigung verbunden werden. Dies passiert, indem Sie hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung die ordentliche Kündigung aussprechen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.

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Diplom  Jurist  LL.M Sebastian Scharrer

Diplom Jurist LL.M Sebastian Scharrer

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