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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Kündigungsfristen in Probezeit bei befristetem Arbeitsvertrag

Hallo, wir möchten gerne mit einem Arbeitnehmer einen zunächst auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag schließen. Es soll eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart werden. Zudem soll der Vertrag von beiden Seiten aus mit einer Kündigungsfrist (während oder nach der Probezeit) von 4 Wochen kündbar sein. Ist das soweit zulässig?

Bernhard Müller

Sehr geehrter Fragesteller,

während der Probezeit von 6 Monaten ist nach § 622 III BGB zwar eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vorgesehen. Es ist jedoch möglich etwas anderes also auch 4 Wochen Kündigungsfrist während der Probezeit zu vereinbaren.
Nach der Probezeit sind 4 Wochen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats sowieso der Normalfall nach § 622 I BGB.
Die Befristung selber ist nach § 14 II TzBfG zulässig.
Nach § 15 III TzBfG kann einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart werden, dass ein befristeter Arbeitsvertrag ordentlich gekündigt werden kann.

Daher ist Ihre Frage mit ja zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Arbeitsrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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