Kündigungsfristen in Probezeit bei befristetem Arbeitsvertrag
Dezember 23, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Hallo, wir möchten gerne mit einem Arbeitnehmer einen zunächst auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag schließen. Es soll eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart werden. Zudem soll der Vertrag von beiden Seiten aus mit einer Kündigungsfrist (während oder nach der Probezeit) von 4 Wochen kündbar sein. Ist das soweit zulässig?
Sehr geehrter Fragesteller,
während der Probezeit von 6 Monaten ist nach § 622 III BGB zwar eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vorgesehen. Es ist jedoch möglich etwas anderes also auch 4 Wochen Kündigungsfrist während der Probezeit zu vereinbaren.
Nach der Probezeit sind 4 Wochen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats sowieso der Normalfall nach § 622 I BGB.
Die Befristung selber ist nach § 14 II TzBfG zulässig.
Nach § 15 III TzBfG kann einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart werden, dass ein befristeter Arbeitsvertrag ordentlich gekündigt werden kann.
Daher ist Ihre Frage mit ja zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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