Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Chef weigert sich Dienstplan zu erstellen

Ich arbeite als Busfahrer in einem mittelständigen Betrieb des Privaten Omnibusgewerbes in NRW. Mein und auch das Problem aller weiteren Mitarbeiter ist, das unser Arbeitgeber nur einen Dienstplan für die Fahrer veröffentlich die im Linienverkehr tätiog sind. Für Fahrer im Gelegenheitsverkehr wäre das angeblich nicht möglich. So entsteht regelmässig die Situation das man erst abends erfährt, ob man am nächsten Tag zu arbeiten hat oder nicht. Oftmals ist es auch so das man gesagt bekommt, wir melden uns und dann hört man tagelang nichts mehr. Hätte man gewusst, das mehrere Tage frei sind hätte man dieser sicher verplanen können, dies ist allerdings unter den gegebenen Umständen nicht möglich, da man ja nicht weiß ob man am nächsten Tag arbeiten muß oder nicht. Diese Zeit wird auch nicht als Bereitschaftszeit vergütet. Wenn der Chef allerdings in Urlaub fährt oder aus sonstigen Gründen nicht anwesend ist, ist es immer kein Problem einen Dienstplan zu erstellen.
Die Fragen die sich mir nun stellen sind folgende:

Ist der Arbeitgeber verpflichtet einen Dienstplan zu erstellen und und mit welchen Vorlauf ist dieser zu veröffentlichen?

Muß der Arbeitgeber meine Zeit in irgendeiner Form vergüten, wenn er sagt: \\\"... wir melden uns....\\\" man sitzt ja schließlich auf Abruf.

Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber sich weiterhin weigert einen Dienstplan zu veröffentlichen. Kann ich einfach sagen, tut mir leid ich habe mir für morgen schon etwas vergenommen, oder muß ich diesen Mißstand weiter hinnehmen?

Wir Fahrer arbeiten duchschnittlich um 220 - 240 Stunden pro Monat, und da wäre bei der knappen Freizeit eine gewisse Planbarkeit schon angenehm.

Für schnelle Antwort besten Dank im voraus

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich sieht § 106 Gewerbeordnung ein freies Weisungsrecht des Arbeitgebers vor, wenn vertraglich nichts Abweichendes geregelt wurde:

\"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.\"

Das Gesetz sieht insoweit also keine konkreten Ankündigungsfristen vor, allerdings muss die Anweisung nach billigem Ermessen erfolgen, also verhältnismäßig sein. Bei seiner Ermessenentscheidung muss der Arbeitgeber daher auch schutzwürdige Belange eines Arbeitnehmers, wie z.B. eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Angehörigen Rücksicht nehmen. Oftmals wird auch der Rechtsgedanke des § 12 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz mit herangezogen:

\"Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.\"

Sie sollten Ihren Arbeitgeber daher unter Verweis auf diesen Rechtsgedanken auffordern, zukünftig eine Ankündigungsfrist von wenigstens 4 Tagen einzuhalten. Aufgrund Ihrer weiteren Schilderung und der Vielzahl der betroffenen Kollegen dürfte es auch sinnvoll sein, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten, der dann auch die relevanten Unterlagen wie Arbeitsvertrag etc. überprüfen kann. Der Kollege könnte dann auch überprüfen, ob möglicherweise auch Anspruch auf einen wöchentlichen oder sogar monatlichen Dienstplan besteht. Da Sie von durchschnittlichen 220- 240 Stunden im Monat sprechen, wäre ggf. auch Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz zu prüfen, ebenso wie eine Vergütung der Bereitschaftszeit.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Arbeitsrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg

Tel: 0441-7779786
Fax: 0441-7779346
E-Mail: info@jan-wilking.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE272376201

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

vollständiges Profil