Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Fälschung einer Entgeltabrechnung bzw. Täuschung des Gerichts

Sehr geehrte Damen und Herren,
das BAG 3 AZR 398/09 hat mir -für mehrere Jahre rückwirkend, Versorgungsbezüge zugesprochen.
Mein damaliger Anwalt hat weder die Höhe der mir zustehenden Nachzahlung berechnet noch hat er die Abrechnung geprüft.
Deswegen habe ich jetzt ein großes Problem.

Bei den mir vorliegenden, maschinell erstellten Monatsabrechnungen 2008 bis August 2011 stimmen die ausgewiesenen Bruttobeträge mit den von mir errechneten Bruttobeträgen überein.
Bei der mir in 09/2011 ausgezahlten Nachzahlung wurden mir aber mehrere tausend Euro brutto zu wenig ausgezahlt.
Nicht nur der Bruttobetrag sondern auch die gesetzlichen Abzüge sind in der 09/2011 Abrechnung viel zu niedrig angesetzt worden.

IDarauf hin habe ich dann die Abrechnungen der Versorgungsbezüge von 2011 mit den Eintragungen auf der Lohnsteuerbescheinigung 2011 verglichen und festgestellt, das die Beklagte in der Lohnsteuerbescheinigung 2011 allein beim Bruttoarbeitsentgelt über 8.000,00 € mehr eingetragen hat, als sie mir tatsächlich in 2011 ausgezahlt hat.
Auch bei der LSt, der KV, der PV und dem Soli hat sie in der Lohnsteuerbescheinigung 2011 mehr eingetragen als sie in den Monatsabrechnungen ausgewiesen hat.

Mehrfach habe ich die Beklagte um eine korrekte Abrechnung der Versorgungsnachzahlung gebeten, ohne Erfolg.

Im Gütetermin wurde die Beklagte vom Gericht gebeten, eine überschaubare Abrechnung
nachvollziehbarer Art nach dem im Gütetermin erörterten Gesichtspunkten zu erstellen.
Das heißt, addiert man zum Nettobetrag alle Abzüge (LSt., Soli, KV, PV) wieder hinzu, muss man wieder auf den Bruttobetrag kommen. Das ist bei der mir vorliegenden Abrechnung 09/2011 nicht der Fall.
Auf meinen Wunsch sollte die Abrechnung auf einem offiziellen Geschäftsbriefbogen der Beklagten sein.

Die Beklagte hat darauf hin in eine Excel-Tabelle, die ähnlich wie die Abrechnungen der Beklagten aussieht, einen um 8.200,00 € höheren Bruttobetrag eingetragen.
Die Abzüge (LSt., Soli, KV, PV) so weit dem erhöhten Bruttobetrag angepasst, bis sie auf den Nettobetrag gem. der Abrechnung von 09/2011 gekommen ist.
Über die Excel-Tabelle hat sie dann den Kopf meiner Versorgungsabrechnung inkl. dem Logo der Beklagten so dilettantisch kopiert, dass die Fälschung sofort ins Auge fällt.

In ihrem Schriftsatz ans Gericht hat die Beklagte dann geschrieben:
„...überreiche ich die im letzten Gütetermin zugesagte Aufstellung der Beklagten,
bestehend nochmals aus der Entgeltabrechnung 09/2011 für den Zeitraum
01.05.2005 bis 30.09.2011und den Einzelheiten hierzu auf der Rückseite.“

Nun zu meiner Frage.
Unter welche Straftat fällt das Fälschen der Entgeltabrechnung?
Man sagte mir, dass das Fälschen der Entgeltabrechnung kein Betrug sei, da die Abrechnung nicht unterschrieben worden ist..
Entgeltabrechnung werden aber grundsätzlich nicht unterschrieben, da sie maschinell erstellt werden.

Jan Wilking

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Bei Computerausdrucken nach Abschluss einer Datenverarbeitung kann es sich strafrechtlich um Urkunden handeln, soweit die Ausdrucke die Voraussetzungen des Urkundenbegriffs erfüllen, insbesondere also eine Gedankenerklärung enthalten und das Unternehmen als Aussteller erkennen lassen, z.B. durch den entsprechenden Briefkopf. Auch ohne Unterschrift kann also eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB vorliegen. Streiten könnte man sich darüber, ob eine Excel-Tabelle als maschinell erstellt angesehen werden kann mit der Folge, dass aus diesem Grunde schon keine Urkunde vorliegt. Allerdings dürfte eine Urkundenfälschung in Ihrem Fall schon deshalb ausscheiden, weil dem Gericht wahrscheinlich nur eine offensichtliche Fotokopie der Abrechnung vorgelegt wurde, vgl. BGH 5 StR 488/09 - Beschluss vom 27. Januar 2010.

Dagegegen dürfte die Einreichung einer gefälschten Abrechnung als Beweismittel bei Gericht als (versuchter) Prozessbetrug gemäß § 263 StGB einzustufen sein. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO ist jede Partei verpflichtet, vor Gericht Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Die vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht verstößt gegen § 263 StGB; der Versuch beginnt bereits mit dem Einreichen bewusst unwahren Parteivorbringens.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Arbeitsrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg

Tel: 0441-7779786
Fax: 0441-7779346
E-Mail: info@jan-wilking.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE272376201

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

vollständiges Profil