Arbeitsaufnahme nach Elternzeit
März 25, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 25.01.2009 kam unser Kind zur Welt. Die Elternzeit sollte vom 25.01.2009 bis 31.03.2010 dauern. Ich hatte vor am 01.04.2010 wieder arbeiten zu gehen. Wegen Bauverzug der Kindertagesstätte kann ich erst am 01.06.2010 meine Arbeit aufnehmen und muss deshalb die Elternzeit um 2 Monate verlängern. Mein Arbeitgeber (Zahnarzt mit weniger als 15 Ange-stellten) möchte aber noch ein paar Monate Geld sparen und mich erst ab 01.08.2010 beschäftigen.
1. Darf der AG mir vorschreiben wie lange die Elternzeit läuft?
Vor der Geburt meiner Tochter war ich vollbeschäftigt. Jetzt möchte ich eine Teilzeit-beschäftigung von 25 – 30 Stunden pro Woche ausüben. Mein AG biete mir nur 20 Stunden oder 40 Stunden an.
2. Kann mein AG die Stundenanzahl vorschreiben?
Die Öffnungszeiten meines AG sind z. T. bis 20:00 Uhr. Die Kindertagesstätte hat jedoch nur bis 17:30 Uhr geöffnet und ist ca. 40 Minuten von meiner Arbeitsstätte entfernt. Mein AG verlangt von mir Dienste bis 18:00 Uhr und auch bis 20:00 Uhr.
3. Darf der AG von mir verlangen, dass ich bis 20:00 Uhr arbeiten muss. (Mein Partner arbeitet im 3-Schichtbetrieb)
Mit freundlichen Grüßen
MG
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 16 (3) BEEG kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Nach § 15 (5) BEEG sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen über einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit einigen.
Ein Anspruch besteht nach § 15 Absatz 7 nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt.
Nach der Elternzeit haben Sie nur einen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung ab 01.04.
Da Sie vor der Elternzeit Vollzeitbeschäftigt waren, die Elternzeit bis zum 31.03. gehen sollte und Ihr Arbeitgeber weniger als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Da ein Anspruch auf Verlängerung nicht besteht haben Sie wenn der Arbeitgeber der Verlängerung zum 01.06. nicht zustimmt nur die Möglichkeit entweder zum 01.04. wieder die Arbeit aufzunehmen oder der Verlängerung zum 01.08. zuzustimmen.
Ob der Arbeitgeber verlangen kann, dass Sie bis 20 Uhr arbeiten, hängt davon ab, ob er dies vor Beginn der Elternzeit konnte. Konnte er es vorher, dann kann er es auch nach der Elternzeit. Hatte Ihr Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach er dies vorher nicht konnte, dann darf er dies auch danach nicht. Denn Sie haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den gleichen Bedingungen wie vor der Elternzeit beschäftigt zu werden.
Einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben Sie nach § 15 Absatz 7 BEEG nicht, weil weniger als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind. Von daher kann Ihr Arbeitgeber durchaus festlegen entweder weiter Vollzeitbeschäftigt oder eine Verringerung auf 20 Stunden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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