Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Kündigungsfrist

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Kündigung von Mietverträgen. In meinem Wohnungsmietvertrag steht:
Beide Parteien verzichten für die Dauer von zwei Jahren auf das Recht der ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages.

Es gilt außerdem bei mir eine Kündikunsfrist von drei Monaten.

Beträgt die Mindestmietdauer nach dieser Formulierung nun zwei Jahre plus drei Monate, oder nur zwei Jahre? Ab welchem Zeitpunkt greift mein Recht zur Kündigung? Mit dem Aussprechen der Kündigung (Kündigungsschreiben) oder dem Zeitpunkt der Wirksamkeit?
Gibt es Grundsatzurteile?

Ich bedanke mich für die Antwort.
Thomas Otten

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Es entspricht der gängigen Rechtsprechung, dass die Mietparteien bei einem wie in Ihrem Fall unbefristeten Mietvertrag (hiervon gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zunächst aus) das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages ausschließen können. Dies ist nach Rechtsprechung des BGH für die Dauer von bis zu vier Jahren zulässig (BGH Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04, WuM 2005, 346 ).

Ihr Mietverhältnis dauert formal gesehen somit mindestens 2 Jahre, Sie kommen aber aufgrund der zulässigen dreimonatigen Kündigungsfrist frühestens nach 2 Jahren und 3 Monaten aus dem Vertrag heraus.

Hinsichtlich der Beendigung des Mietvertrages und im Hinblick auf die Kündigungsfrist greift Ihr Kündigungsrecht zum Ablauf der Frist.

Hierfür möchte ich Ihnen ein kurzes Beispiel nennen.

Wenn Sie den Mietvertrag am 01.07.2009 unterschreiben, können Sie frühestens nach zwei Jahren, also beispielsweise am 01.08. 2009 die Kündigung aussprechen.

Diese entfaltet dann nach drei Monaten Ihre Wirkung, sodass Sie in diesem Beispiel mit Ablauf des 31.10.2009 aus dem Mietvertrag befreit wären, da dann die Kündigungswirkung eintritt.

Grundsatzurteile hierfür sind nicht erforderlich, da sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und aus de mallgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine Kündigung, ist sie denn fristgerecht eingelegt worden, zum Ende ihre Wirksamkeit entfaltet


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagvormittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Mietrecht

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Bremerhaven

Amtsgerichtsbezirk: Bremerhaven

Berufshaftpflichtversicherung:

R+V Versicherung AG
Taunusstr.1
65193 Wiesbaden



Die Rechtsanwaltskanzlei Newerla beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Familien-, dem Erb-, dem Wettbewerbs-, Internet- und Computerrecht sowie dem allgemeinen Zivilrecht.

Neben der klassischen
Rechtsberatung und der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Vertretung hat sich die Kanzlei auf die Erstellung sowie Überprüfung von Verträgen jeglicher Art, sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Onlineauftritten sowie die Abwehr wettbewerbsrechtlicher, sowie marken- und urheberrechtlicher Abmahnungen spezialisiert.

Expertenwissen:
  • Medienrecht
  • Internet-,Computerrecht
vollständiges Profil