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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Kündigungsfrist für Arbeitnehmer.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 4 Jahren und 9 monaten bei meiner Firma (4 Beschäftigte) als Stuckateur ohne Arbeitsvertrag tätig.
Nun möchte ich Kündigen und würde gerne meine Kündigungsfrist erfahren.

Vielen Dank

Mfg. R.M.

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:

Zunächst müssen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag schauen, welche Kündigungsfrist dort steht. Sollte dort nichts über eine Kündigungsfrist stehen, so muss ins Gesetz geschaut werden und zwar in § 622 BGB. Hinsichtlich der Kündigungsfristen muss zwischen der Kündigung durch den Arbeitnehmer sowie durch den Arbeitgeber unterschieden werden.

Gemäß § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer (also wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt) immer einen Monat egal wie lange die Betriebszugehörigkeit ist.

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kommt es in der Tat auf die Betriebszugehörigkeit an. Nach Ihrer Schilderung sind Sie schon länger als 4 aber noch nicht ganz 5 Jahre in dem Betrieb.

Demnach beträgt die Kündigungsfrist für den Fall, dass der Arbeitgeber kündigen sollte nach dem Gesetz auch einen Monat zum Monatsende.

Erst ab einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren, die ja in Ihrem Fall bald erreicht ist, verlängert sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate

Nachfolgend habe ich Ihnen die maßgebliche gesetzliche Bestimmung zum besseren nachvollziehen meiner Ausführungen beigefügt:




§ 622 BGB


Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.





Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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