Zweckentfremdungsverbot anwendbar ?
Gefragt am 09.06.201611:42 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2586
Guten Tag,
Vielleicht haben Sie um den Konflikt bezüglich Airbnb und anderer Plattformen gehört, in denen es um kurzfristige Vermietung von Wohnraum geht. Gestern bekräftigte das Berliner Verwaltungsgericht seinen Entschluss, das Zweckentfremdungsverbot durchzusetzen. Ich bin Eigentümerin einer 94 m² - großen Wohnung und hatte diese auch im Hinblick auf meine Altersvorsorge gekauft - mit dem Hintergedanken, sie einmal optimal zu vermieten, wenn ich selbst im Wohnmobil oder anderweitig auf Reisen bin. Diese Alternative scheint nun ausgeschlossen, denn der Berliner Senat verbietet seit dem 1. Mai tage- oder wochenweise Vermietung. Im folgenden sende ich Ihnen mein Antwortschreiben an das Bürgeramt mit der Bitte, mir mitzuteilen, ob es formgerecht ist bzw. ob es weitere Punkte zu beachten gilt. Mir ist klar, dass eine Ablehnung folgen wird und ich diese notfalls anfechten muss. Allein die Bestätigung von Amts wegen, dass auf mich eine der beiden Ausnahmeregelungen zutrifft, wäre ja schon ein großer Erfolg.
Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe !
Mit freundlichen Grüßen
L.S.
Sehr geehrte ...
Haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3. Mai.
Darin machen Sie mich darauf aufmerksam, dass ich während der zwei Jahre Übergangsfrist Zeit genug hatte, mich auf die veränderten Umstände einzustellen, und dass kein schutzwürdiges privates Interesse die Genehmigung einer zweckfremden Nutzung meiner Wohnung rechtfertigt.
Anbei sende ich Ihnen zunächst den Eigentumsnachweis in Form eines aktuellen Grundbuchauszuges, die Vertretervollmacht des Miteigentümers sowie die Wohnflächenberechnung gemäß der II. BV nebst Grundrißplänen.
Wie bereits in meinem ersten Schreiben geschildert, steht meine Wohnung überwiegend leer, da ich auswärts arbeite. Allein in 2015 habe ich 222 Tage und Nächte nicht in meiner Wohnung verbracht. (Die Nachweise über meine Hotelaufenthalte füge ich bei.) Ich nutze sie nicht ununterbrochen, sondern nur gelegentlich, jedoch so regelmäßig, dass ich sie nicht über Monate, sondern höchstens für ein bis zwei Wochen hintereinander vermieten kann, wenn ich sie an den „Heimatwochenenden“ selbst nutzen möchte. Abweichend von §2, Absatz 1 der ZwVbG liegt demnach laut Absatz 2 derselben keine Zweckentfremdung vor, sondern es gilt eine Ausnahmeregelung, wenn
„5. eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt.“ Bei Vermietung des kleineren „Terrassenzimmers“ (Siehe beiliegende Grundrißzeichnung) sind diese Umstände zweifelsfrei gegeben.
Die Ausnahmeregelung gilt auch, wenn
„6. Wohnraum nicht ununterbrochen tatsächlich genutzt wird und länger als sechs Monate leer steht, weil der Verfügungsberechtigte, der dort nicht seinen Lebensmittelpunkt begründet, den Wohnraum nur bei gelegentlichen Aufenthalten in dieser Wohnung zu Wohnzwecken selbst nutzt (Zweitwohnung).“
Zusammenfassend läßt sich sagen, dass ich berufsbedingt Teile meiner quasi Zweitwohnung Berlinbesuchern zur Verfügung stelle. Dieser Wohnraum wird dem Wohnungsmarkt nicht entzogen und kann folglich dem Wohnungsmarkt auch nicht wieder zugeführt werden- egal,ob es sich um ein einzelnes Zimmer oder eine ganze Unterkunft handelt. Aus diesem Grund sollte Home-Sharing auch nicht in den Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes fallen. Stattdessen sollte es klare und einfach zu verstehende Regeln geben, die zwischen gelegentlichen Home Sharern und professionellen, kommerziellen Gastgewerben unterscheiden - so wie es sie in einer Vielzahl anderer europäischer Metropolen schon gibt. Ich bin guter Hoffnung, dass das EU-Parlament in diesem Sinne entscheiden wird und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
11:42 Uhr
Antwort von Stefan Steininger (Frage zu Zivilrecht)
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider liegt mir das Schreiben des Senats vom 03.05.16 nicht vor.
Sofern es sich dabei um einen Bescheod handelt, muss ich auf die Rechtsmittelbelehrung verweisen ...
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