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Verteilung Kosten

Gefragt am 20.04.2021
13:40 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1413 | Bewertung 5/5

 

Nebenkostenabrechnung – Verteilungsfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir (2 Personen) haben eine Hausgemeinschaft, MFH (4 Etagen) mit 8 Wohnungen, 8 Garagen im Hof und 7 Stellplätze.
Die 2 EG-Wohnungen haben je eine Terrasse von je 16qm und die anderen 6 Wohnungen je einen Balkon von ca. 5,6qm.

Die Terrassen und Balkone sind nur zur Hälfte als Wohnfläche berechnet worden.

1. Für Heizungskostenberechnung wurde sogar die komplette Fläche der Terrassen und Balkone abgezogen und nur die reine Wohnfläche zu Grunde gelegt, für alle andere Kosten wohl die Hälfte der Terrassen u. Balkone als Grundlage genommen.
Frage: Ist das so richtig oder darf man die Terrassen/Balkone gar nicht zur NK berechnen?
Oder sollte man sogar vom Anfang an nur ein Viertel von Balkons und Terrassen als Wohnfläche berechnen?

2. Garagen: 4 Garagen wurden an Hausbewohner vermietet, 3 Fremdvermietet und 1 steht leer, sowie 3 Stellplätze wurden an Hausbewohner vermietet und andere 4 an Fremde, die keine Hausbewohner sind

Frage: Wie sind die allgemeinen Kosten wie Grundteuer, Hausversicherung, Straßenreinigung, Treppen und Hofreinigungskosten im Bezug zu den Garagen und Wohnungen zu verteilen, zu berechnen? Die Grundsteuer und Hausversicherung sind an Ertrag des Hauses gekoppelt, so dass die Garagen und Stellplätze ein kleiner Ertrag im Vergleich zu Wohnungen bringen. Daher ist hier die Überlegung wie man die o.g. gerecht verteilt.

Für Ihre Bemühungen, vielen Dank im Voraus!

M. Petro

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.04.2021
13:40 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 20.04.2021
14:15 Uhr

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Beantwortet am 20.04.2021 14:15 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1413 | Bewertung 5/5

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

Zu 1. Bei den Heizkosten müssten eigentlich Verbrauchsmesser in den Wohnungen angebracht und zwischen 50% und 70 % nach Verbrauch abgerechnet werden. Sonst können die Mieter ihren Anteil an den Heizkosten nach der Heizkostenverordnung um 15% kürzen.
Dass die Terrassen- und Balkonflächen für die Berechnung der Heizkosten abgezogen wurden, ist richtig. Denn diese werden nicht beheizt.

Bei den anderen Kosten hat der Vermieter einen Beurteilungsspielraum, ob er die Flächen von Balkon und Terrasse zu 1/4 oder zu 1/2 berücksichtigt ...



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