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Widerklage - vollstreckungsfähiger Inhalt

Gefragt am 25.03.2014
20:58 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2811

 

Sehr geehrter Experte / Expertin,
ich habe einen Rechtsstreit mit einer Heizungsbaufirma GmbH.
Die GmbH verklagt mich auf Zahlung eines Rechnungsbetrags, der allerdings
von mir nur unter Druck gezahlt wurde, da die GmbH mich mit den ihr überlassenen Schlüsseln für das fragliche Objekt erpresst.

Ich habe mir nun erlaubt, nachstehende Widerklage einzureichen:

An das
Amtsgericht . . .

In dem Rechtsstreit

5 C 254/13 Marquardt ./. Schäfer

wird hiermit Widerklage erhoben mit den Anträgen

a) den Kläger / Widerbeklagten zur Erstellung einer gültigen Rechnung zu verurteilen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

b) den Kläger / Widerbeklagten zur unverzüglichen Herausgabe an den Beklagten / Widerkläger der zu Unrecht einbehaltenen Schlüssel (Schlüssel für die Nebeneingangstür, Schlüssel für das Eingangstor, Schlüssel für den Zählerkasten) für das Ferienhaus zu verurteilen.

c) den Kläger / Widerbeklagten zur unverzüglichen Reparatur der installierten Gastherme zu verurteilen.

d) den Kläger / Widerbeklagten zur Rückerstattung des zu Unrecht einkassierten Geldbetrags für Heizkörper in Höhe von EUR 441,49
nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit an den Beklagten / Widerkläger zu verurteilen.

Begründung: . . . es folgt die Begründung für die einzelnen Punkte . . .

Daraufhin meldete sich per Einschreiben die zuständige Amtsrichterin und teilte mir mit:

"Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Widerklage unzulässig sein dürfte, da die Anträge jeweils keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben."

Ist dieser Hinweis überhaupt richtig und wie kann ich diesen Mangel heilen?

Mit freundlichem Gruß
Dieter Schäfer

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.03.2014
20:58 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 25.03.2014
21:04 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 25.03.2014 21:04 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2811

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Zivilrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der Hinweis ist bedingt richtig.

a) den Kläger / Widerbeklagten zur Erstellung einer gültigen Rechnung zu verurteilen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Der Punkt dürfte nicht vollstreckbar sein. Man müsste genau beantragen, wie die Rechnung auszusehen hat und welche Punkte sie enthalten soll ...



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