Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Zivilrecht"

Verjährung Schulden Bereinigung Schufa

Gefragt am 12.08.2022
11:02 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 902

 

Guten Tag,


ich habe 3 Schufa-Einträge:

1. Forderung ausgeglichen am 06.09.2012
2. - Erster Eintrag vom 30.04.2014
- laufende Saldofortschreibungen
- 22.07.2019 UneinbringlicherForderung / Einzug unwirtschaftlich 13362. Euro
- Es besteht kein Titel, mir wurde keine Darlehensfälligstellung zugestellt
Zur Zeit der Fälligstellung des Darlehens lebte ich im in der Schweiz;
meine Adresse war dem Darlehensgeber bekannt; dennoch wurde mir
keine Darlehensfälligstellung zugestellt.
3. Identisch zu Nummer 2 abgesehen von der Summe:
in diesem Fall 1330 Euro

Sind Eintrag Nummer 2 und 3 bereits verjährt?
Soweit ich es verstehe verjähren Schulden nach
3 Jahren sofern kein rechtlicher Titel erwirkt wurde; auch die Einrede der Verjährung
kann nicht geltend gemacht werden, da mir keine Darlehensfälligstellung zugestellt wurde.
Stimmt das?
Könnte es sein, dass dennoch ein rechtlicher Titel besteht, ohne dass mir zuvor ein Mahnbescheid zugestellt wurde? Falls ja, wie kann ich das herausfinden?

Angenommen Forderung 2 und 3 sind bereits verjährt, wie kann ich die Einträge bei der
Schufa löschen lassen?
Wann werden die Schufa-Einträge automatisch gelöscht sofern die oben genannten Forderungen noch nicht verjährt sind?

Anmerkung: Ich lebe derzeit nicht in Deutschland.

Mit freundlichen Grüßen



Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.08.2022
11:02 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 12.08.2022
11:17 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 12.08.2022 11:17 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 902

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Zivilrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

Forderungen verjähren zwar nach 3 Jahren, die Frist beginnt jedoch erst mit dem Ablauf des Jahres, indem sie fällig waren.
Forderungen, die am 22.07.2019 fällig waren, verjähren erst mit Ablauf des 31.12.2022.

Es ist möglich, dass ein Titel besteht. Wenn im Ausland zugestellt werden müsste, was bei Ihnen der Fall wäre, gibt es die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung, durch Aushang im Gerichtsgebäude und Veröffentlichung im Bundesanzeiger ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Zivilrecht"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 0 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Zivilrecht"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung