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Stimmberechtigung bei gemeinschaftlich genutztem Wiesengrundstück

Gefragt am 18.10.2021
16:00 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 916

 

Guten Tag,
eine Streuobstwiese (eine einzige, zusammenhängende Parzelle) gehört anteilig zu einer Hälfte der Familie A, die andere Hälfte Teilen sich zu je einem Drittel die Familien B,C und D (Familie D teilt sich ihr Drittel mit einem weiteren Familienangehörigen). Ausgemacht wurde vor mindestens 60 Jahren, dass das Grundstück der länge nach gedanklich „geteilt“ wird (nicht im Grundbuch vermerkt, kein schriftlicher Vertrag), damit es eine linke und eine rechte Seite gibt, auf der die jeweiligen Familien ihre Streuobstbäume nach eigenem Bedarf pflanzen und ernten können.
Das hat bisher auch gut geklappt, jetzt geht die Hälfte des Grundstücks (flächenmäßig) aber an einen Enkel der Familie A, der andere Vorstellungen von der Nutzung des Grundstücks hat (Zaun errichten, Grillstelle, Überdachung, ev. Wochenendhäuschen, Ziegen und Schafe). Laut Gemeinde ist das alles eh nicht erlaubt, lediglich die Tiere darf er mit einem mobilen Zaun draufstellen, von festen Bauten ist allerdings im Außenbereich keine Rede.
Da es sich ja um eine Besitzergemeinschaft handelt, kann ein einzelner sicherlich nicht machen was er will. Er kann sowas vorschlagen, im Endeffekt braucht er aber die Zustimmung der anderen hierzu.
Meine Frage hierzu:
Wie wird abgestimmt, wenn nichts vertraglich geregelt ist? Kopfstimme? Dann wären wir mehr um nein zu sagen (es soll unabhängig von der Gemeindevorgabe einfach eine Wiese bleiben, so wie es immer war), oder geht es nach Fläche? Dann wäre ja ein Patt. Der Wert der beiden gedanklichen Hälften ist auch gleich, funktioniert also auch nicht.
Wer bestimmt denn nun?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 18.10.2021
16:00 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 18.10.2021
19:04 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 18.10.2021 19:04 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 916

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Zivilrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

es handelt sich um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen. §§ 741 ff BGB. Die Stimmenmehrheit richtet sich nach der Größe der Anteile ...



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