Gutgläubiger Kauf eines gestohlenen Fahrzeuges
Gefragt am 20.07.201112:33 Uhr | Einsatz: € 33,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 14227
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe leider ein seit 2009 geklautes Auto gutgläubig für 11.300.-€ gekauft. Ich erhielt die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 im Original (1500 Blankos wurden 2009 in Hammeln aus einem Landratsamt gestohlen), 2 original Funkschlüssel. Ich lies mir den Ausweis zeigen und verglich alle Daten mit der des Fahrzeuegs. Zudem stimmte die Fahrzeugidentnummer mit den Angaben im Teil 1 und Teil 2 überein. Mehr konnte ich zur Überprüfung nicht tun. Das Fahrzeug war auf ein stillgelegtes Fahrzeug angemeldet welches ein komplett anderes Fabrikat war.
Ich überführte das Fahrzeug zu meinem Wohnort. Beim Anmelden wurde festgestellt, dass das Fahrzeug als gestohlen gilt und wurde sofort durch die Polizei sichergestellt. Die Täter sind bis heute nicht gefasst. Ich habe bereits Anzeige gegen unbekannt erstattet und meine Vernehmung ging danach an die Staatsanwaltschaft. Die Allianzversicherung beglich den damaligen Schaden und ist somit rechtmässiger Besitzer des Fahrzeuges.
Vor 3 Wochen entschied die Staatsanwaltschaft Strafrechtlich zugunsten der Allianz Versicherung. An der Stelle fühle ich mich mehr wie unfähr behandelt.
Ich werde mich versuchen außergerichtlich mit der Allianz Versicherung zu einigen um das Fahrzeug abzukaufen. Falls diese eine viel zu hohe Kaufsumme haben möchte hier meine Frage an Sie.
Wie stehen die Chancen für mich Zivilrechtlich vorzugehen und wie stehen die Chancen den Zuschlag des Fahrzeuges zu bekommen?
Ich bedanke mich sehr für Ihre Antwort und Anregungen.
Mit freundlichen Grüßen
12:33 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Zivilrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn das Fahrzeug gestohlen war, konnte der unberechtigte Verkäufer Ihnen an dem Fahrzeug kein Eigentum verschaffen. Es kommt hierbei leider auch nicht darauf an, ob Sie zum Zeitpunkt des Kaufes gutgläubig davon ausgegangen sind, dass der Wagen dem Verkäufer gehört, siehe § 935 BGB.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat die Versicherung des wirklichen Eigentümers des Wagens diesem den durch den Diebstahl entstandenen Schaden ersetzt ...
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