Fahrtkostenerstattung, Verdienstausfall fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
Gefragt am 11.05.201217:59 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3274
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wollte heute ein Auto bei einem VW Autohaus in Rudolstadt kaufen, was von mir ca. 150km entfernt liegt.
Ich hatte mir vom Händler unter Zeugen zusichern lassen, dass in dem Auto keine Hunde transportiert wurden, da ich gegen die Hundehaare allergisch bin.
Als Selbstständigr Kaufmann wollte ich nicht mehr Zeit als nötig für den Autokauf verschwenden, deshalb hatte ich mit dem Verkaufer einen Termin auf 10.00 Uhr ausgemacht und vereinbart, dass ich Kurzzeitkennzeichen mitbringe und das Auto abholfertig bereit steht. Da ich nicht mit 2 Autos fahren kann, musste ich einen Bekannten bitten mich zum Autohaus zu fahren.
Kurzum:
Am Autohaus angekommen wurde uns das Auto vorgeführt, übersäht mit Hundehaaren und extrem "stinkend".
Der Verkäufer meinte, dass er nichts riechen würde.
Der Aufbereiter bestätigte uns aber, dass das Auto nach "nassem Hund riechen würde". Der Verkäufer versuchte sich aus der Sache zu winden, indem er erklärte, dass er wegen der Angewohnheit zu Rauchen nichts riechen würde.
Mir sind an diesem Tag neben meinem Verdienstausfall, Benzinkosten und die besagten Kosten für die Kurzzeitkennzeichen entstanden.
Eine Klärung der Angelegeinheit durch den Geschäftsführer des VW Autohauses wurde abgelehnt.
Alle Gespräche fanden unter Zeugen statt, mich ärgert v.a. die verschwendete Zeit.
ISt es möglich die Kosten einzuklagen, da auf normalen Wege keine Einigung gefunden werden konnte.
17:59 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Zivilrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sollten Vertragsabschluss und –abwicklung erst vor Ort erfolgen. Der Vertrag wurde dann aber nicht geschlossen, weil das angebotene Fahrzeug trotz gegenteiliger Zusicherung nicht „hundefrei“ war und daher für Sie als Allergiker nicht geeignet war.
Die Mangelhaftung gemäß § 434 ff. BGB greift grundsätzlich erst ab Gefahrübergang, also Übergabe des Fahrzeugs ...
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