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Beschwerdemöglichkeiten gegen Mitarbeitende eines Betreuungsgerichts

Gefragt am 07.09.2022
15:50 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 705

 

Guten Tag,

meine Frage bezieht sich auf Möglichkeiten der Beschwerde gegen Mitarbeitende des ortsansässigen Betreuungsgerichts (nachdem ich erstmals Ende 2018 eine Betreuung für meine demenziell erkrankte Mutter dort angeregt hatte).

Hier gekürzt der Verlauf:
11/18: Betreuungsanregung wird telefonisch von Sozialarbeiterin der Betreuungsbehörde abgelehnt, da meine Mutter nicht einverstanden und die Situation lt. Aussage der Sozialarbeiterin noch nicht "schlimm genug" sei
07/19: Zwei weitere Anträge durch Psychiatrischen Konsiliardienst des Krankenhauses XY und durch mich, nachdem meine Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits lebensbedrohlich erkrankt und fast sterbend aufgefunden worden war
08/19: Betreuungsgericht fordert erstes Gutachten beim involvierten Psychiatrischen Konsiliardienst an
08/19: Stellungnahme des Dienstes: Betreuung wird für sinnvoll erachtet
10/19: Mein Antrag auf Beteiligung im Verfahren
- Wechsel der Zuständigkeiten beim BG -
01/20: Mein Schreiben an BG: Bitte um dringliche Sachstandsmitteilung
01/20: Beschluss über Verfahrensbeteiligung: Werde als Beteiligte aufgenommen
01/20: Schreiben des BG: Betreuervorschlag der Betreuungsbehörde liegt nach wie vor nicht vor
- Wechsel der Zuständigkeiten -
05/20: Schreiben an BG: Informationen zum Sachstand, auch über zu erwartende Liquiditätsschwierigkeiten, da weiterhin kein Angehöriger handlungsfähig
06/20: BG-Beschluss mit Beauftragung eines weiteren Gutachtens
- Wechsel der Zuständigkeiten -
08/20: Schreiben des BG: Information Anhörung durch Richter
10/20: Nach 15 Monaten (!) Anhörung meiner Mutter, die eine Betreuung ablehnt (sie lebt seit 1 Jahr in einer Wohngruppe, Pflegegrad 3)
11/20: Mein Schreiben an BG mit Betreuungsvorschlag (für Vermögensangelegenheiten Berufsbetreuer wg. innerfamiliären Konflikten/Gesundheitsfürsorge ich)
11/20: Schreiben an BG: Erneute Informationen über zu erwartende Liquiditätsschwierigkeiten mit Liquiditätsvorschau
- Wechsel der Zuständigkeiten -
01/21: Nach über 2 Jahren endlich die Telefonnummer einer Ansprechperson des Gerichts erhalten und Telefonat mit neu zuständiger Richterin: Informationen zum Sachstand, erneut auf Dringlichkeit hingewiesen; Hinweis darauf, dass Verzögerung des Verfahrens/Verfahrensfehler (?) u.a. zu wirtschaftlichem Schaden meiner Mutter in 5-stelliger Höhe geführt hat; Richterin erwähnt nebenbei, dass Vorgänger vergessen hatte, Verfahrenspflegschaft zu bestellen und dies nachträglich in 10/20 getan hat; darüber hinaus kenne sie die "Akte" nicht, rufe aber zurück (nicht erfolgt)
01/21: Telefonat mit Richterin: Erneut auf Dringlichkeit hingewiesen
01/21: Bestellung der rechtlichen Betreuungen (meinem Vorschlag folgend)
- Wechsel der Zuständigkeiten -

Meine Mutter verstarb im vergangenen Dezember. Es war eine schwere Zeit, in der ich nicht die Kraft hatte, mich um Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerden zu kümmern.

Nun zu meiner Frage: Kann ich nachträglich etwas tun oder ist die Frist verstrichen? Falls ja, was und ggf. an wen?

Aktuell bittet mich (abermals eine neu zuständige Mitarbeiterin) mit Fristsetzung um die Entlastung der Berufsbetreuerin. Bin ich dafür tatsächlich zuständig?

In diesem 11-seitigen Schreiben befinden sich neben den Unterlagen, die meine Mutter betreffen, auch die Betreuungsunterlagen einer weiteren, fremden Person... es ist einfach ein Skandal.

Danke vorab für Ihre Antwort.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 07.09.2022
15:50 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 07.09.2022
16:28 Uhr

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Beantwortet am 07.09.2022 16:28 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 705

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Zivilrecht)

Sehr geehrte Fragestellerin,

hier ist schon nicht klar, welches Fehlverhalten Sie welcher Person vorwerfen. Dass die nichts gemacht haben, nachdem die wegen der verschiedenen Zuständigkeiten nicht mehr zuständig waren, ist keine Amtspflichtverletzung.
Sie haben auf zu erwartende Liquiditätsschwierigkeiten hingewiesen. Wenn zukünftige Erben Liquiditätsschwierigkeiten befürchten, weil die zukünftige Erblasserin ihr eigenes Geld ausgibt, ergibt sich daraus nicht unbedingt, dass die zukünftige Erblasserin besonders dringend unter Betreuung zu stellen ist ...



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