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Welche Einschränkungen auf die Leistung hat ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung

Gefragt am 25.03.2013
11:22 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2919

 

in einer Kapitallebensversicherung wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todes und Erlebensfall vereinbart. Die Leistung wurde am 5.11.2008 ausbezahlt und als steuerrechtliche " Schenkung " versteuert. Jetzt kommt der Versicherungsnehmer und klagt auf Herausgabe der Leistung. Er bezieht sich dabei auf das VALUTAVERHÄLTNIS nach § 812 und 818 BGB. Die Abtretung erfolgte auf Grund einer Abfindungsvereinbarung ( mündlich ) aus dem Jahre 1982. Die Klage wurde am letzten Tag der Verjährungsfrist eingereicht.
Was hat das Valutaverhältnis mit einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung zu tun ? Es wurde niemals irgendeine Vereinbarung diesbezüglich weder schriftlich noch mündlich getroffen. Vielen Dank.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.03.2013
11:22 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 25.03.2013
14:45 Uhr

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Beantwortet am 25.03.2013 14:45 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2919

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Versicherungsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

die §§ 812 und 818 BGB kommen dann zum Einsatz, wenn jemand etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat. Die Abfindungsvereinbarung dürfte hier der Rechtsgrund dafür sein, dass in der Lebensversicherung ein Bezugsrecht für einen Begünstigten eingetragen wurde, der nicht der Versicherungsnehmer ist.

Wenn die Abfindungsvereinbarung unwirksam ist, oder vom Versicherungsnehmer wirksam angefochten wurde, erfolgte die Eintragung des Bezugsrechts ohne Rechtsgrund und müsste eigentlich nach § 812 BGB rückabgewickelt werden ...



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