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Notlagentraif für beendete Verträge in der Privaten Krankenversicherung

Gefragt am 02.01.2014
17:58 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3047

 

Hallo,

ich habe einen Mandanten der bei der privaten Krankenversicherung in Zahlungsschwierigkeiten geriet. Die Versicherung begann 01/2009 und endete mit dem Wechsel in zu einer anderen Gesellschaft im Februar 2011.
Bei der ersten Gesellschaft haben sich erhebliche Rückstände angehäuft. Kann mein Mandant das Notlagengesetz in der Krankenversicherung in Anspruch nehmen und die Prämien rückwirkend reduzieren ?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 02.01.2014
17:58 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 02.01.2014 20:53 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3047

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt. Ich bitte Sie zu beachten, dass eine ausführliche Rechtsberatung in einem solchen Rahmen nicht stattfinden kann.

Zunächst muss ich Sie darauf hinweisen, dass bereits eine Verjährung eingetreten sein könnte. Seit 2008 gilt hierbei die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Leistung fällig wird.

Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (KVBeitrSchG) ist hauptsächlich nur auf die gesetzliche Krankenversicherung anzuwenden. Nur in der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschläge gemäß § 256a SGB V vorgesehen.

Hingegen wurde durch dieses Gesetz nur wenige Vorschriften im VVG geändert. Ein Erlass für Beitragsschulden oder Säumniszuschläge wurde nicht vorgeschrieben. Die Änderungen ergeben sich aus Art. 3 des Gesetzes. Dieser hat folgenden Wortlaut:

§ 193 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter „ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und\" gestrichen.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten ...



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